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Infomatec
Vorstände haften für falsche Ad-hoc-Meldungen

von Rechtsanwalt Dr. Volker Lang, Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn

Der 19. Juli 2004 wird, jedenfalls nach Ansicht vieler Verbraucherschützer, Rechtsgeschichte schreiben. Mit einem richtungweisenden Urteil im Fall des insolvent gewordenen Software-Unternehmens Infomatec hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Unternehmensvorstände persönlich für die vorsätzlich falsche Information ihrer Anleger im Rahmen von Ad-hoc-Mitteilungen haften.
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Geldanlage-Brief − Worum geht es? Der klagende Anleger hatte im Zenit des Neuen Markts in Infomatec-Aktien investiert, und zwar, nachdem die Vorstände des Unternehmens über einen Großauftrag berichtet hatten, den es so gar nicht gegeben hatte. Nachdem das Papier wertlos geworden ist, verklagte er nicht nur das Unternehmen, sondern auch deren Vorstände.

Der BGH hat dem Anleger Recht gegeben und ihm den erlittenen Schaden in Höhe rund von 6.500 Euro zugesprochen. Die Vorstände wurden wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" nach § 826 BGB haftbar gemacht, da sie den Anleger durch bewusst falsche Unternehmensmeldungen zum Kauf von Aktien verleitet haben. Das Gericht geht davon aus, dass der Vorstand mit seiner Falschmeldung beim geschädigten Anleger eine positive Anlagestimmung erzeugt hat, da der Anleger die Papiere in zeitlich nicht all zu weitem Abstand nach der entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung erworben hat. Die zeitliche Nähe zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Meldung und dem Erwerb reichte dem Gericht als "Beweis" dafür aus, dass die Falschmeldung für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

Bis zu dieser BGH-Entscheidung war es für klagende Anleger in hohem Maße problematisch, zu beweisen, dass sie die Papiere aufgrund einer entsprechend unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung erworben haben. Durch das Urteil des BGH vom 19.07.2004 wurden die Anforderungen an die Beweislast nunmehr drastisch gesenkt.

In Fachkreisen wurde das Urteil ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 23/2004 (pdf, 209 kB), erschienen am 30.07.2004.

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