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Archiv > Steuern > Spekulationssteuer > Freigrenze |
Freigrenze Ehegatten fahren mit gemeinsamem Wertpapierdepot günstiger |
| Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 512 Euro betragen (Freigrenze). Wird aber ein Spekulationsgewinn von 512 Euro oder mehr erzielt, unterliegt der gesamte Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. |
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Geldanlage-Brief −
Für Ehepaare ist dabei interessant, dass die Freigrenze für beide Ehegatten gilt. Mit anderen Worten: Jeder Partner kann Spekulationsgewinne bis 512 Euro steuerfrei vereinnahmen. Vorsicht gilt jedoch, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Wertpapierdepot unterhält. In diesem Fall kann die Freigrenze nämlich nicht auf den Partner übertragen werden - auch nicht bei einer Zusammenveranlagung.
Anders bei einem - auf beide Partner laufenden - gemeinsamen Wertpapierdepot: Hier werden jedem Ehegatten die gemeinsamen Veräußerungsgewinne hälftig zugerechnet - eine faktische Verdoppelung der Freigrenze.
Beispiel: Der verheiratete Gymnasiallehrer Hans Aichel hat im Kalenderjahr einen Spekulationsgewinn in Höhe von 750 Euro erzielt. Seine Gattin Karin erwirtschaftete dagegen 250 Euro steuerpflichtige Veräußerungsgewinne. Bei getrennten Depots muss Hans seinen Gewinn komplett versteuern, da dieser die Freigrenze übersteigt. Karins Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei. Anders die Situation bei einem auf beide Partner laufenden Wertpapierdepot. Hier bleiben beide Ehegatten unter der Grenze. Der Grund: Jeder der beiden muss den halben gemeinsamen Spekulationsgewinn (1.000 Euro) versteuern - jeder also 500 Euro. Damit bleibt jeder Ehepartner unter der Freigrenze von 512 Euro und das Finanzamt geht leer aus.
Geldanlagebrief-Tipp: Sofern ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage brief 09/2003 (pdf, 104 kB), erschienen am 11.4.2003.
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