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Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer wird auch bei Kursverlusten fällig

Der ehrliche Schuldner ist einer, der seine Erben enttäuscht, nie jedoch seine Gläubiger, lautet ein Zitat von Börsenaltmeister André Kostolany. Doch auch Erben, die von dieser Enttäuschung verschont bleiben, können böse Überraschungen erleben. Denn das Finanzamt erbt mit und zieht manchem dabei das letzte Hemd aus.
Geldanlage-Brief − Mit einem neuen Urteil (Az. 4 K 558/02) zum Erbschaftssteuerrecht hat das Finanzgericht München die bisherige Rechtsauffassung beim Vererben von Wertpapieren bestätigt: Beim Erwerb von Todes wegen - so die technokratische Beamtensprache - entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Für die Erbschaftsteuer ist also allein der Wert der Wertpapiere zum Todestag maßgeblich. Im Ergebnis muss der Erbe daher auch auf zwischenzeitliche Kursverluste Erbschaftssteuer zahlen.

Gerade diese Differenz zwischen Todestag und Zeitpunkt der erstmaligen Verfügungsmöglichkeit führt immer wieder - und gerade bei einem dramatischen Kursverfall von börsennotierten Wertpapieren - zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Auch nach dem Urteil der Münchener Richter ist es somit in Extremfällen weiter möglich, dass das vorhandene Erbe nicht einmal die Erbschaftssteuer abdeckt.

In solchen Fällen ist an eine Ausschlagung des Erbes zu denken. Der Erbe muss hier jedoch die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach §1944 BGB beachten.

Soweit eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr in Betracht kommt, hilft im Hinblick auf die Erbschaftssteuer nur noch ein Erlassantrag (§277 Abgabenordnung). Obowohl die Erlasspraxis der Finanzverwaltung eher restriktiv ist, gibt es hier durchaus Erfolgsmeldungen. Die Richter am Finanzgericht Köln haben in einem Urteil ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage brief 11/2003 (pdf, 87 kB), erschienen am 9.5.2003.

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