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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen

Dem Fiskus bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Schnippchen schlagen können Personen, die ihr Vermögen an Verwandte zweckgebunden zum Kauf einer Immobilie verschenken. Der Bundesfinanzhof (II R 75/00) vertritt die Ansicht, dass dieses Kapital steuerlich wie eine Immobilie behandelt werden muss.
Geldanlage-Brief − Vorteil: Nach gängiger Praxis ist bei Immobilien nur der Grundbesitzwert von Bedeutung. Dieser liegt in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie. Die zweckgebundene Verschenkung ist daher geeignet zur besseren Ausnutzung der hohen Freibeträge (Ehepartner: 307.000 Euro, Kinder: 205.000 Euro), die der Fiskus im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewährt.

Wichtig zu wissen: Eine allgemeine Ankündigung, das Geld sei zum Kauf eines Hauses bestimmt, genügt nicht. Stattdessen ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage brief 16/2003 (pdf, 77 kB), erschienen am 4.7.2003.

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