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Archiv > Steuern > Vermietung Wohneigentum > |
Vermietung Wohneigentum Steuertipp: Familienangehörige dürfen günstiger wohnen |
| Familiäre Mietverhältnisse machen das Finanzamt mitunter misstrauisch. Vermieten zum Beispiel Eltern nicht selbst genutztes Wohneigentum an ein unterhaltsberechtigtes eigenes Kind, werden steuerlich geltend gemachte Aufwendungen oft nicht anerkannt. "Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten" heißt es dann. |
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Der Bundesfinanzhof hat jedoch festgestellt: Unterhaltszahlung einerseits und Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Sie sind steuerrechtlich zu trennen. Der gezahlte Unterhalt wird für den Wohnbedarf benötigt. Unabhängig davon, ob die Wohnung bei Eltern oder bei Dritten gemietet ist. Der Umfang der Unterhaltsverpflichtung verringert sich ebenfalls nicht. Eine andere Rechtssituation ergibt sich lediglich, wenn der Mietzins als direktes Geldgeschenk gewährt würde.
Interessant: Innerhalb der Familie kann die Miethöhe auch deutlich unter der ortsüblichen liegen. Dem Bundesfinanzhof zufolge ist bei der Vermietung zum Beispiel an Kinder mit eigenem Einkommen das Mietverhältnis auch dann steuerlich wirksam. Das Einkommensteuergesetz schreibt eine anteilige Kürzung der Werbungskosten nämlich erst dann vor, wenn ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 12/2004 (pdf, 189 kB), erschienen am 02.04.2004.
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