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Oder-Konto
Das Oder-Konto im Visier der Finanzverwaltung

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, Bonn

Die Einrichtung von Oder-Konten bzw. -Depots ist in vielen Familien Gang und Gäbe - schließlich wollen die Ehepartner auch beide am gemeinsam erwirtschafteten Wohlstand teilhaben. Übersehen wird dabei leider zuweilen das bestehende Schenkungsteuerrisiko.
Geldanlage-Brief − Beim Oder-Konto können beide Kontoinhaber frei über das Kontoguthaben verfügen, unabhängig davon, wer Leistungen auf das Konto erbracht hat. Zivilrechtlich besteht eine gesetzliche Vermutung, dass jedem der Konto-Inhaber die Hälfte des Kontoguthabens zugerechnet wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Gerade in Alleinverdienerhaushalten wird aber das Oder-Konto häufig nur von einem Ehegatten gespeist. Ebenso wie bei der Umwandlung eines Einzel- in ein Oderkonto kann auch hierin jeweils eine stillschweigende Schenkung zu Gunsten des anderen Ehegatten gesehen werden. Besonders ins Gewicht fällt dies, wenn z.B. der Erlös für den Verkauf eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstücks oder eine Erbschaft auf das gemeinsame Konto fließen. Würde der eigentlich begünstigte Ehegatte den Erlös später wieder zum Erwerb eines neuen, nur ihm gehörenden Grundstücks verwenden, würde seitens der Finanzverwaltung eine neuerliche steuerbare (Rück-)Schenkung in Höhe des hälftigen Betrages angenommen.

Wie so häufig, wenn es dem Steueraufkommen dient, will sich die Finanzverwaltung und mit ihr in einem jüngst entschiedenen das Fall Hessische Finanzgericht [1K 2651/00] streng am bürgerlichen Recht orientieren, obwohl ansonsten gerne die wirtschaftliche Betrachtungsweise bemüht wird.

Es stellt sich die Frage, wie man diesem Schenkungsteuerrisko begegnen kann. Eine Möglichkeit ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 18/2004 (pdf, 309 kB), erschienen am 28.05.2004.

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