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Archiv > Steuern > Wertpapierverwaltungskosten > |
Wertpapierverwaltungskosten Aufteilung von Wertpapierverwaltungskosten |
| von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, Bonn |
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Geldanlage-Brief −
Die Finanzverwaltung geht in jüngerer Zeit vermehrt dazu über, Aufwendungen für die Verwaltung von Wertpapieren, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen deklariert wurden, ganz oder teilweise den Einkünften aus sogenannten "privaten Veräußerungsgeschäften" - landläufig als "Spekulationsgeschäfte" bezeichnet - zuzurechnen. Hintergrund ist wohl die Aktienbaisse der letzten Jahre. Wegen des Verrechnungsverbots für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Einkunftsarten laufen die Werbungskosten in Verlustphasen im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte häufig ins Leere.
Während die Finanzverwaltung in den Boomjahren des Aktienmarktes die Frage der Werbungskostenzuordnung kaum problematisiert hat, scheint sie hier nunmehr ein neues Feld für Steuermehreinnahmen zu sehen. Es gibt gute Gründe, einem derartigen Ansinnen der Finanzverwaltung zur Aufteilung von Werbungskosten entgegenzutreten. Denn die Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung der Finanzgerichte kaum in Einklang zu bringen. Sie erscheint deshalb höchst zweifelhaft.
Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen neben Finanzierungskosten vor allem Depotgebühren, Beratungskosten, Vermögensverwaltergebühren, Kosten der Teilnahme an Hauptversammlungen, zum Beispiel für Fahrten zur Hauptversammlung, Kosten für Börseninformationsdienste etc. als Werbungskosten in Betracht. Derartige Aufwendungen sind steuerlich absetzbar, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
Die Finanzverwaltung ist nun der Auffassung, diese Aufwendungen würden nicht nur mit der Erzielung von Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehen, sondern auch der Erzielung steuerfreier Vermögenswertsteigerungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist oder steuerpflichtiger Einnahmen aus Spekulationsgeschäften dienen. Dementsprechend favorisiert die Finanzverwaltung eine, gegebenenfalls schätzungsweise, Aufteilung der Werbungskosten auf diese drei Bereiche. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Teile der Werbungskosten unter den Tisch fallen.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof bereits 1993 entschieden, dass es der Abzugsfähigkeit von Wertpapierverwaltungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegensteht, dass ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 20/2004 (pdf, 170 kB), erschienen am 18.06.2004.
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