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Bezugsfertigkeit als Hürde
Die Eigenheimzulage kommt wieder auf den Prüfstand

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist der Bezug des neu erbauten oder gekauften Eigenheims. Zum Jahreswechsel bricht dabei naturgemäß bei vielen Bauherren operative Hektik aus.
Geldanlage-Brief − Wer im alten Jahr bei der Eigenheimzulage nicht leer ausgehen will, muss auf Biegen und Brechen ins neue Haus, auch wenn dieses noch nicht ganz fertig ist. Die spätestens im Herbst eines jeden Jahres wieder auflebende Diskussion um die Streichung der Eigenheimzulage macht die Situation nicht leichter, droht hier doch Nachzüglern der völlige Verlust der Eigenheimförderung.

Als Nachweis für den rechtzeitigen Bezug reichte den Finanzämtern bisher regelmäßig die Ummeldebescheinigung der zuständigen Gemeinde. Da war es schon fast klar, dass sich einige Bauherren zwar rechtzeitig umgemeldet hatten, das neue Heim aber zum Jahreswechsel noch im Rohbau stand und noch gar nicht bezugsfertig war. Dieses Vorgehen blieb meist unbemerkt, erfüllt gleichwohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung und ist damit strafbar. Aber auch die Finanzverwaltung hat mittlerweile dazugelernt und erkannt, dass sich das Problem nicht aus der warmen Amtsstube heraus lösen läst. Deshalb ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 26/2004 (pdf, 202 kB), erschienen am 10.09.2004.

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