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Auslandsdividenden Jetzt noch Steuergutschrift für Altjahre sichern! |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mal wieder feste auf die Steuerpauke gehauen und dabei das von 1976 bis 2001 geltende Körperschaftssteuer-Anrechnungsverfahren in einem wichtigen Teilbereich als europarechtswidrig gebrandmarkt und damit - nachträglich - ins Wanken gebracht. |
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Geldanlage-Brief −
Betroffen sind alle Anleger, die vor dem Jahr 2001 Dividenden von ausländischen Unternehmen bezogen haben. Während dem Anleger bei inländischen Dividendenbezügen stets eine sogenannte Körperschaftsteuer-Gutschrift zustand, zuletzt in Höhe von 3/7 der Dividende, wurde auf ausländische Dividenden keine Gutschrift gewährt.
Die Körperschaftsteuer-Gutschrift hatte im Rahmen des Anrechnungsverfahrens die Funktion, eine Mehrfachbesteuerung des bei der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinns zu vermeiden. Daher wurde die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer dem Anteilseigner wieder gutgeschrieben und die Bardividende inklusive Gutschrift beim Anleger sodann der persönlichen Einkommensbesteuerung unterworfen.
Voraussetzung für die Steuergutschrift war allerdings, dass der Dividendenbezug von einer inländischen Kapitalgesellschaft stammte. Der Fiskus war letztendlich nicht gewillt, eine im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer, die nicht in das eigene Steuersäckel geflossen war, wieder zu erstatten. Ohne innerstaatlichen Verrechnungsmechanismus wäre faktisch ein ausländischer Fiskus subventioniert worden.
Aus Sicht des Anteilseigners boten Auslandsaktien aufgrund der fehlenden Gutschrift eine deutlich niedrigere Dividendenrendite und waren insoweit steuerlich diskriminiert. Die Tatsache, dass das Anrechnungsverfahren gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, war daher keine wirkliche Neuigkeit und auch dem deutschen Gesetzgeber durchaus bewusst; sie war ein Grund für den Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001, das keine Steueranrechnung mehr enthält.
Zwar wurde die Entscheidung zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer von einem finnischen Anteilseigner erstritten, sie lässt sich aber unmittelbar auf Deutschland übertragen. Rückwirkend an die Steuergutschrift zu kommen, wird allerdings nur denjenigen Anlegern gelingen, ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 28/2004 (pdf, 216 kB), erschienen am 08.10.2004.
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