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Kapitallebensversicherungen
Alt- oder Neuvertrag?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Mit dem Alterseinkünftegesetz kommt das endgültige Aus für die steuerliche Privilegierung der Kapitallebensversicherung, die immer noch der Deutschen liebstes Kind ist. Bisher waren Kapitallebensversicherungen gegenüber anderen Kapital- und Altersvorsorgeprodukten dadurch steuerlich begünstigt, dass die während der Laufzeit erzielten Erträge steuerfrei blieben, sofern bestimmte Kriterien, insbesondere die Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren, beachtet wurden. Außerdem konnten im - allerdings in der Praxis eher seltenen - Einzelfall bis zu 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
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Geldanlage-BriefSonderausgabenabzug entfällt
Damit ist bei den ab 2005 abgeschlossenen Neuverträgen Schluss. Künftig ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr und lief der Vertrag mehr als zwölf Jahre bei einem Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent, greift hingegen eine Art Halbeinkünfteverfahren. Das heißt: Nur die Hälfte der aufgelaufenen Erträge wird steuerpflichtig. Ein Sonderausgabenabzug der Beiträge ist bei Neuverträgen hingegen ausgeschlossen.
Wegen der gesetzlichen Änderungen ab 2005 quellen nun seit Monaten landauf landab die Briefkästen mit Werbung über. Die Versicherer blasen zur Schlussoffensive in Sachen Kapitallebensversicherung. Eine wichtige Frage dabei ist, bis wann denn ein Versicherungsvertrag überhaupt noch dem alten, günstigeren Steuerrecht unterliegt.

Datum der Annahmeerklärung entscheidet
Hierzu hat nun mit Schreiben vom 25. November die Finanzverwaltung Stellung genommen. Danach kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Entscheidend ist demnach das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. Wichtig ist zudem, dass der erste Beitrag spätestens bis zum 31.3.2005 gezahlt wird, um die Steuerfreiheit der Erträge zu sichern. Liegt der Versicherungsbeginn eines in 2004 abgeschlossenen Vertrages hingegen nach diesem Datum, so kommt der Vertragsabschluss steuerlich erst zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Versicherung beginnt. Der Abschluss sogenannter Vorratsverträge gilt im Übrigen als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch.
Hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs gilt für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, jedoch die Maßgabe, ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 32/2004 (pdf, 185 kB), erschienen am 03.12.2004.

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