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Besteuerung von Spekulationsgewinnen Neues von der Spekulationsfront |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sprich Spekulationsgewinnen und -verlusten innerhalb der bei Wertpapieren einjährigen Spekulationsfrist, tut sich was. Neben den Gerichten ist auch Finanzminister Eichel tätig geworden und hat den Ermittlungsmodus zur Berechnung der Spekulationsgewinne geändert. |
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Geldanlage-Brief −
Zur Erinnerung: Bislang wurden Anschaffungskosten von Wertpapieren nach dem Durchschnittskostenprinzip ermittelt. Dies konnte in praxi zu durchaus komplexen Zuordnungs- und Berechnungsfragen führen, wenn Aktien in mehreren Tranchen gekauft wurden. In Zukunft erfolgt die Berechnung nun nach dem Fifo-Prinzip. Fifo steht für first-in-first-out, will heißen: Die zuerst erworbenen Tranchen gelten als zuerst wieder verkauft. Wird also eine Teilposition verkauft, so sind ihr für die Berechnung des Spekulationsgewinns die Anschaffungskosten der zuerst gekauften Papiere zuzuordnen. Erst wenn diese Tranche verkauft ist, kommt der Preis der nächsten Tranche zum Tragen.
Fifo versus Durchschnittskostenprinzip
Gegenüber dem bisher verfolgten Durchschnittskostenprinzip führt diese Änderung der Berechnung von Spekulationserfolgen durchaus zu materiellen Folgen. Denn wer in steigende Kurse hineinkauft, fährt mit den Durchschnittskosten besser als mit der Fifo-Methode. Fallen die Kurse hingegen und "verbilligt" der Anleger seinen Einstandspreis durch Nachkauf Zug um Zug, so stellt er sich beim Verkauf mit der Fifo-Methode besser.
Nach dem Willen des Finanzministers soll die Regelung ab dem 1.1.2005 gelten. Allerdings haben die Beamten bei der Gesetzesformulierung mal wieder ein wenig geschlampt, so dass das Gesetz bei wörtlicher Auslegung bereits ab 1.1.1999 anzuwenden wäre. Da diese Rückwirkung zweifelsohne verfassungswidrig ist, könnte für die noch offenen Altjahre von einem Wahlrecht, nach welcher Berechnungsmethode zu verfahren ist, auszugehen sein.
Besteuerung ab sofort nur vorläufig
Überhaupt wird Finanzminister Hans Eichel beim Thema Spekulationsgewinn weiterhin nicht vom Glück verfolgt. Hatte das Bundesverfassungsgericht bereits die Erfassung von Spekulationsgewinnen der Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, so könnte ihm Gleiches auch für die Jahre von 1999 bis 2003 drohen. Wahrscheinlich wird die Frage wiederum beim Bundesverfassungsgericht entschieden. Ab sofort werden Spekulationsgewinne daher nur noch vorläufig besteuert.
Wer in Zukunft einen Steuerbescheid erhält, braucht ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 02/2005 (pdf, 218 kB), erschienen am 11.02.2005.
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