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Kontoauszüge
Fiskus fordert papierenen Auszug

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Zunehmend bieten Kreditinstitute Kunden, die am Onlinebanking-Verfahren teilnehmen, an, auf die Zusendung von Kontoauszügen zu verzichten und so Porto und Gebühren zu sparen. Für buchführungspflichtige Unternehmen aber kann der Schuss nach hinten losgehen.
Geldanlage-Brief − Denn die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg haben in einer jüngst veröffentlichten gemeinsamen Verfügung darauf hingewiesen, dass bei Geschäftskunden - das sind im Wesentlichen buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Unternehmen i.S.d. §145 ff. AO - auf den Papierausdruck seitens des Kreditinstitutes nicht verzichtet werden kann. Dabei genügt ein monatlicher Sammelausdruck. Der durch den Steuerpflichtigen selbst aus seinem Onlinebanking-Programm heraus erstellte Ausdruck soll danach nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrungspflichten gemäß §147 AO genügen. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme dürfen nämlich Kontodaten nach dem Speichern und Ausdrucken nicht mehr verändert werden. Die derzeit im Onlinebanking eingesetzten Softwareprodukte erfüllen nach Ansicht der Finanzverwaltung diese Anforderungen nicht. Also bleibt es dabei:

Das Kreditinstitut muss für Geschäftskunden weiterhin den Kontoauszug liefern, wenn diese sich keine Probleme mit ihrem Finanzamt einhandeln wollen. Ein Trost gibt es für Onlinebanker doch. Im ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 04/2005 (pdf, 201 kB), erschienen am 11.03.2005.

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