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Verlustzuweisungen
Steuersparmodelle am Ende?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Spötter meinen, bei den Deutschen sei der Steuerspartrieb mindestens so ausgeprägt wie der Fortpflanzungstrieb. Ob dies an unserer niedrigen Geburtenrate liegt oder am bis dato höchst gestaltungsanfälligen deutschen Steuerrecht, sei dahingestellt. Fakt ist: Hans Eichel braucht Geld, um die geplante Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 19 Prozent finanzieren zu können.
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Geldanlage-Brief − Das Auge des Bundesfinanzministers ist auf die Steuerspar- und Abschreibungskünstler gefallen, mit denen das gemeine Volk in Zeiten von Hartz IV eh' kein Mitleid hat. Der mittlerweile durch die Amtsstuben des Finanzministeriums geisternde"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" - was für ein neuerliches Wortungetüm, das mit dem Gesetzesinhalt wenig zu tun hat - sieht deshalb eine Verlustabzugsbeschränkung für sogenannte "Steuerstundungsmodelle" vor, und dies quer durch sämtliche Einkunftsarten.

Verlustzuweisungen künftig nicht mehr verrechenbar
Das bedeutet: Anleger können die ihnen durch einen Fonds vermittelten Verlustzuweisungen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnen, sondern nur noch mit späteren Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle. Diese Technik der Verrechnungsbeschränkung ist hinreichend bekannt und wird für Verluste aus Spekulationsgeschäften, gewerblicher Tierzucht oder Kommanditbeteiligungen, bei denen durch Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht, seit langem praktiziert. Ein "Steuerstundungsmodell" soll nach der vorläufigen Gesetzesformulierung vorliegen, "wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn ein Anbieter mittels eines vorgefertigten Konzepts Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen."

Welche Fonds sind betroffen?
Betroffen sind damit vor allem Wertpapierhandelsfonds, geschlossene Immobilienfonds, Medienfonds, Leasingfonds und andere Konstrukte, die in der Anlaufphase Verluste von insgesamt mehr als zehn Prozent zuweisen.
Nicht betroffen sind Fonds, die zwar nicht mit Verlustzuweisungen locken, aber immerhin mit der (weitgehenden) Steuerfreiheit ihrer Renditen werben, also etwa Lebensversicherungs-Fonds, Private Equity- oder Tonnagesteuer-Fonds.
Interessant in diesem Zusammenhang ist der Anwendungszeitpunkt der neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen. So ist die geplante Neuregelung nur auf Verluste von Steuerstundungsmodellen anzuwenden, die nach dem 17. März 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen haben oder der Steuerpflichtige einem Fonds, der vor dem 18. März 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen hat, nach dem 4. März 2005 beigetreten ist.

Die Jahresendrallye der Steuersparer dürfte diesmal ausbleiben
Die Fondsbranche wird auf die gesetzlichen Neuerungen reagieren und ihre Fondskonzepte umstricken müssen, weg von der Steuerorientierung hin zur Renditeoptimierung. Der Transparenz am Kapitalanlagemarkt wird dies zweifellos zugute kommen; geschlossene und offene Fondskonzepte werden noch stärker als bisher in Konkurrenz treten.
Wer sich für dieses Jahr noch steuerlich wirksame Verlustzuweisungen sichern will, ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 08/2005 (pdf, 256 kB), erschienen am 06.05.2005.

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