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Archiv > Steuern > Treueprämie > Bonus-Aktien der Telekom |
Bonus-Aktien der Telekom Treueprämie als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Der Börsengang der Deutschen Telekom AG hat Maßstäbe gesetzt - was den Werbeaufwand, das in Deutschland aufkeimende Aktienfieber und schlussendlich - nach dem Absturz der Technologieaktien - die Frustration der Aktionäre betraf. Dieser Frust dürfte durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von Anfang April noch gesteigert werden. Denn die von der Telekom als Bonbon für treue Aktionäre nach Ablauf der festgelegten Haltefrist ausgegebenen Bonusaktien sind als Sachdividende voll steuerpflichtig. |
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Zins-Alternativen für Ihr Erspartes
Geldanlage-Brief −
Treuaktien als vermeintliches Geschenk
Mitte 1999 führte die Telekom eine Kapitalerhöhung durch. Im Rahmen dieses so genannten zweiten Börsenganges konnten die Freunde des magentafarbenen Riesen Aktien zu einem, um den Frühzeichnerrabatt von zwei Euro gekürzten Preis von 43 Euro erwerben. Besonderes Versprechen dabei: Wer die Aktien mindestens bis zum 30.08.2000 hält, bekommt für je zehn Stück eine weitere als Bonus obendrauf. Bereits damals war allerdings strittig, ob dieses vermeintliche Geschenk von Vater Staat - aus seinem Bestand kamen letztendlich die T-Aktien - nicht einen faden Beigeschmack hat.
Denn die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass der Bezug von Bonusaktien als Einnahme aus Kapitalvermögen zu versteuern sei. Die bereits beim ersten Börsengang der Telekom ausgegebenen Bonusaktien seien hiervon zwar aus Vertrauensschutzgründen ausgenommen, nun aber solle keine Gnade mehr gelten. Je zugeteilter Bonusaktie seien daher 43,40 Euro, entsprechend dem ersten festgestellten Kurs vom 31.8.2000, als Sachdividende zu erfassen.
Finanzgericht Düsseldorf gibt Aktionären zunächst Recht
Gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung zog ein Telekomaktionär vor Gericht und bekam dort zunächst auch Recht. Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass die Bonusaktie keine Dividende darstelle, sondern lediglich die Anschaffungskosten der Altanteile entsprechend zu vermindern sei. Der Bonus stelle insoweit einen Naturalrabatt dar und sei nicht steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung wollte sich mit diesem Urteil nicht abfinden und legte Revision ein, über die nunmehr der BFH entschieden hat.
Veranlassung entscheidet
Der BFH stellte die Frage, wodurch die Bonusaktien veranlasst waren, und sieht eines der auslösenden Momente für den Bezug der Bonusaktien in der Sphäre des Anteilseigners. Der Vorteil könne hingegen nicht dem eigentlichen Anschaffungsvorgang aus dem Jahr 1999 zugeordnet werden. Die Tatsache, dass der Bund durch die Ausgabe der Bonusaktien auch wirtschaftspolitische Ziele, wie die Stabilisierung des Aktienkurses oder die dauerhafte Verbreiterung der Aktionärsbasis, anstrebte, ist für den Bundesfinanzhof dabei unbeachtlich.
Zuflusszeitpunkt und Höhe der Dividende müssen in jedem Einzelfall bestimmt werden
Abweichend von der bisher von der Finanzverwaltung festgelegten Auffassung müssen der Zuflusszeitpunkt und die Höhe der Kapitaleinkünfte allerdings nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs bestimmt werden. Entscheidend ist ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 09/2005 (pdf, 285 kB), erschienen am 20.05.2005.
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