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Das Alterseinkünftegesetz
Neue Rentenbesteuerung ab 2005

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Mit dem Alterseinkünftegesetz haben sich ab 2005 die Koordinaten für die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, wie auch für die Besteuerung der Rentner grundlegend verändert. In der ersten Ausgabe der neuen Geldanlage-Brief-Serie "Vorsorge & Rente" wollen wir Ihnen zunächst die Grundzüge der Rentenbesteuerung näher bringen, bevor es in den nächsten Ausgaben um die Möglichkeiten zur gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geht.
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Geldanlage-BriefKein Anlass zur Panik
Muss ich meine Rente ab dem Jahr 2005 versteuern? Diese bange Frage stellen sich derzeit viele Rentenbezieher. Für die meisten von Ihnen kann Entwarnung gegeben werden. 10,9 Millionen Rentenbezieher sind von den neuen Regeln zur Rentenbesteuerung nicht betroffen. Ihre Einkünfte werden auch nach dem neuen Berechnungsmodus unter dem steuerfreien Existenzminimum von 7.664 Euro (Ehepaare 15.328 Euro) liegen. Vor allem für Rentner, die hauptsächlich nur von ihrer gesetzlichen Altersrente leben, bleibt damit alles beim Alten. Zu den zwei Millionen Rentnerhaushalten, die in der Vergangenheit bereits Steuern gezahlt haben, werden jedoch künftig nach Berechnungen des Finanzministeriums etwa 1,3 Millionen steuerpflichtige Rentnerhaushalte hinzukommen.

Neue Berechnungsformel
Nach den ab 2005 geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes ist künftig ein höherer Anteil der Rente steuerpflichtig. Statt des bisher in Abhängigkeit vom erstmaligen Rentenbezug anzusetzenden Ertragsanteils - dieser lag etwa bei einem 65jährigen Rentner bei 27 Prozent - sind in Zukunft mindestens 50 Prozent der Rente als Einkünfte anzusetzen. Anders gewendet: Fünfzig Prozent der im Jahr 2005 bezogenen Rente bleiben steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil wird in einem Euro-Betrag festgeschrieben und auch in den kommenden Jahren von den Renteneinkünften als Freibetrag abgezogen. Das heißt aber auch: Bei steigenden Renten, wird sich der steuerpflichtige Teil der Rente wegen des fixen Freibetrages nach und nach stetig erhöhen. Im Ergebnis werden insbesondere gut situierte Rentner mit erheblichen Nebeneinkünften auf ihre Rente künftig etwa doppelt so viel Steuern zahlen als bisher. Der fünfzigprozentige Rentenfreibetrag gilt sowohl für alle Bestandsrenten als auch für diejenigen Rentner, die im Jahr 2005 erstmals Rente beziehen. Betroffen sind neben der gesetzlichen Rente auch Ruhegelder aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Besteuerungsanteil künftiger Jahrgänge steigt
Spätere Rentnerjahrgänge - man spricht bei jedem Jahrgang von einer so genannten Kohorte - trifft es noch härter. Denn der Anteil der steuerpflichtigen Rente steigt an, je später der Renteneintritt erfolgt; und zwar um je zwei Prozent bis zum Jahr 2020 (also zum Beispiel 52 Prozent im Jahr 2006, 54 Prozent im Jahr 2007 usw.) und sodann um je ein Prozent bis bei einem Erstrentner des Jahres 2040 schließlich die gesamte Rente zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört. Wie bei den Bestandsrentnern wird der steuerfrei bleibende Anteil der Rente für jeden Rentnerjahrgang in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Besonders die heute noch Erwerbstätigen müssen bei ihrer Altersvorsorge-Planung also berücksichtigen, dass ihre Rente künftig zu großen Teilen steuerpflichtig sein wird. Umgekehrt wie bei der bis 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung gilt also: Je früher man in Rente geht, desto besser stellt man sich bei der Steuer.

Rentner mit Nebeneinkünften besonders betroffen
Die neue Rentenbesteuerung wirkt sich vor allem bei denjenigen Rentnern stark steuerbelastend aus, die über weitere Einkünfte aus steuerpflichtigen Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung oder aus angestellter oder selbstständiger Nebentätigkeit verfügen. Denn diese Einnahmen schlagen nicht wie die Rente nur zu Hälfte, sondern mit dem vollen Einkünftebetrag zu Buche. Das steuerfreie Existenzminimum ist dann schnell überschritten. Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass auch der Altersentlastungsbetrag, der Personen ab dem 64. Lebensjahr für derartige Einkünfte gewährt wurde, zunehmend abgeschmolzen wird. Keine Gedanken um die Steuer müssen sich Rentner bei einem Minijob machen. Bis zu 400 Euro im Monat dürfen dazuverdient werden, ohne Abgaben zu zahlen. Wer allerdings noch keine 65 Jahre alt ist, sollte aufpassen. Denn mit mehr als 345 Euro Lohn im Monat drohen Einbußen bei der Rente.

Private Rente als Reformgewinner
Zu den eigentlichen Gewinnern der neuen Rentenbesteuerung gehören die Bezieher privater Renten, sei es aus einer Versicherung oder dem Verkauf einer Immobilie oder des Betriebs. Auch die Besitzer einer betrieblichen Direktversicherung, deren Beiträge pauschal besteuert wurden, profitieren. Bei den privaten Renten bleibt es einerseits bei der bekannten Besteuerung mit dem Ertragsanteil; andererseits sinken gerade diese Ertragsanteile wegen der gestiegenen Lebenserwartung und dem niedrigeren Zinsniveau jedoch erheblich. Vor diesem Hintergrund mag für den ein oder anderen auch die Verrentung eines vorhandenen Kapitals zur Aufbesserung des Monatseinkommens eine durchaus lohnenswerte Alternative darstellen.

Rentenbezugsmitteilungen
Sorgen dürfte einigen Rentnern, die in der Vergangenheit bewusst oder auch unwissentlich ihre Einkünfte trotz Steuerpflicht nicht deklariert haben, die geplante Ausstellung von Rentenbezugsmitteilungen bereiten. In Zukunft sollen ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 10/2005 (pdf, 262 kB), erschienen am 03.06.2005.

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