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Archiv > Steuern > Vorsorge & Rente > Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen |
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen Neue Regeln ab 2005 |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Mit dem Alterseinkünfte-Gesetz wird der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Dafür sollen die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich und bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Einkommensteuer freigestellt werden. |
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Zins-Alternativen für Ihr Erspartes
Geldanlage-Brief −
Künftig bestimmt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorge-Aufwendungen nach der Einordnung des jeweiligen Vorsorge-Produkts in eine von drei Schichten:
Die erste Schicht, auch Basisversorgung genannt, bilden die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und private kapitalgedeckte Leibrenten-Versicherungen ("Rürup-Rente"). Zur zweiten Schicht, der Kapitalgedeckten Zusatzversorgung zählen etwas die Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung. Die dritte Schicht schließlich umfasst das Spektrum der Kapitalanlage-Produkte: Sparpläne, Kapital-Lebensversicherungen, Renten, Aktien, Immobilien, Fonds, und andere.
Die erste Schicht umfasst Vorsorgeformen, die später allein zu Rentenauszahlungen führen und weder vererblich, noch übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar sind. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zu diesen Altersvorsorge-Aufwendungen schrittweise erhöht - ab 2005 zunächst auf sechzig Prozent der innerhalb des Höchstbetrages von 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) gezahlten Beiträge, einschließlich des Arbeitgeberanteils. In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu einhundert Prozent abgezogen werden können. Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgabe zu berücksichtigende Volumen von zunächst 12.000 Euro auf 20.000 Euro. So zumindest nach den Vorstellungen des Gesetzgebers.
Beispiel: Für das Jahr 2005 zahlt der ledige Arbeitnehmer Manfred Müller 3.000 Euro Rentenversicherungsbeiträge, sein Arbeitgeber legt noch mal denselben Betrag drauf. Außerdem hat Müller eine Rürup-Rente über 2.000 Euro Jahresbeitrag abgeschlossen. Abzugsfähig sind im Jahr 2005 sechzig Prozent des geringeren Betrags aus Höchstbetrag (20.000 Euro) und gesamten Vorsorge-Aufwendungen (hier 8.000 Euro), also sechzig Prozent von 8.000 Euro gleich 4.800 Euro.
Allerdings ist dieser Abzugsbetrag noch um den steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zu kürzen (dieser würde sonst doppelt steuerfrei gestellt). Es verbleiben damit 4.800 Euro abzüglich 3.000 Euro, also 1.800 Euro, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Insgesamt wächst damit gegenüber den bisherigen Abzugsmöglichkeiten der Freiraum für die persönliche Vorsorge etwas an. Allerdings um den Preis, die spätere Rente gegebenenfalls voll versteuern zu müssen. Das "dicke Ende" kommt also nur später.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung) und andere Vorsorge-Aufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorge-Aufwendungen zählen, etwa private Haftpflicht-Versicherungen, wird es ab 2005 - neben dem Abzugsvolumen für Aufwendungen zugunsten einer Basisversorgung im Alter - einen separaten Höchstbetrag geben. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, etwa Arbeiter, Angestellte und Rentner, können hierfür maximal 1.500 Euro geltend machen. Bei den übrigen Steuerzahlern - zum Beispiel Selbständige, deren Krankenversicherung voll aus versteuertem Einkommen finanziert wird - beträgt der Höchstbetrag 2.400 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.
Günstigerprüfung
Weil denkbar ist, dass Steuerpflichtige nach altem Recht mehr Vorsorge-Aufwendungen von der Steuer absetzen können, als in den ersten Jahren des neuen Rechts, sieht das Gesetz eine so genannte Günstigerprüfung vor. Sie stellt sicher, dass Steuerpflichtige nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen können, wie nach altem Recht.
Im Zuge dieser Prüfung wird ermittelt, nach welchem Recht der Abzug aller Vorsorge-Aufwendungen (Basisversorgung plus sonstige Vorsorge-Aufwendungen) günstiger ist. Angesetzt wird der höhere Abzugsbetrag. Die Günstigerprüfung wird von 2005 bis 2019 durchgeführt. Ab 2011 wird der bisherige Vorwegabzug allerdings sukzessive abgebaut.
Weitere Abzugsbeträge
Auch die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente, die beide der zweiten Schicht der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge zuzurechnen sind, genießen staatliche Förderung. Hierüber informieren wir Sie in den nächsten Ausgaben des Geldanlage-Briefes noch detailliert.
Für die Produkte der dritten Schicht, die sämtlichst als so genannte Kapitalanlage-Produkte eingeordnet werden, gilt das hingegen nicht mehr. Insbesondere der Deutschen liebstes Kind, die Kapitallebensversicherung, führt daher nicht mehr zu einem Sonderausgabenabzug im Rahmen der Altersvorsorge-Aufwendungen. So genannte Altverträge, die noch bis 2004 abgeschlossen wurden, sind zwar als sonstige Vorsorge-Aufwendungen einzustufen. Die Beiträge wirken sich steuerlich aber ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 12/2005 (pdf, 293 kB), erschienen am 01.07.2005.
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