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Geschlossene Fonds
Treuhand-Modelle im Visier der Finanzverwaltung

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Mit geschlossenen Fonds ließ sich nicht nur trefflich Einkommensteuer sparen. Auch bei der Minimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vermögender Anleger spielten sie eine nicht unerhebliche Rolle. Von Interesse waren vor allem Beteiligungen an Fonds, deren Gesellschafter gewerbliche Einkünfte erzielten. Neben der möglichen Zuweisung von Verlusten für die Einkommensteuer war für Anleger die häufig sehr niedrige Bewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer von Interesse. Zumindest für die als Treuhandmodell konzipierten Fonds dürfte diese Gestaltungsmöglichkeit in Zukunft passé sein.
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Geldanlage-Brief − Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer genießt betriebliches Vermögen, wie etwa Kommandit-Beteiligungen, erhebliche Begünstigungen. So werden betriebliche Vermögenswerte für die Bemessung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer meist nicht mit ihren tatsächlichen Verkehrswerten, sondern nur mit ihren Buchwerten berücksichtigt. Wegen der laufenden Abschreibungen liegen diese Buchwerte teilweise erheblich unter den Verkehrswerten oder sind sogar gleich Null. Zusätzlich wird für vererbtes oder verschenktes Betriebsvermögen ein Freibetrag von 225.000 Euro gewährt und auf die den Freibetrag übersteigenden Werte ein Rabatt von 35 Prozent eingeräumt. Hinzu kommen noch persönliche Freibeträge. Die Vergünstigungen können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Diese steuerlichen Vorteile gelten im Grundsatz auch, wenn sich Anleger über einen gewerblichen Fonds an einem Betriebsvermögen beteiligen. Angesichts dieser massiven Begünstigungen von Betriebsvermögen wundert es kaum, dass vermögende Anleger diese Vorteile in der Vergangenheit massiv genutzt haben, um bereits frühzeitig Vermögenswerte ohne Belastung mit Schenkungsteuer auf die Kinder zu übertragen. Bekanntermaßen stehen die genannten Begünstigungen deshalb auch auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts; ein Urteil ist in Kürze zu erwarten.

Nahezu alle Fondsgesellschaften arbeiten mit Treuhand-Modellen
In aller Regel beteiligen sich reine Kapitalanleger allerdings nicht unmittelbar als Kommanditist an einer Personengesellschaft. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erfolgt vielmehr über Treuhänder, um die Handelsregister-Eintragung zu vereinfachen. Dies ist etwa bei Schiffs-, Film-, Windkraft- und anderen gewerblichen Fonds Gang und Gäbe. Nahezu alle großen Fondsgesellschaften arbeiten mit Treuhandmodellen.

Treuhand-Modelle künftig nicht mehr begünstigt
Nach einem nun von der Finanzverwaltung herausgegebenen Länder-Erlass sollen aber Gesellschaftsanteile, die für den Anleger über einen Treuhänder gehalten werden, künftig nicht mehr in den Genuss der erbschaft- und schenkungssteuerlichen Vergünstigungen kommen. Die Finanzverwaltung argumentiert, der Anleger habe zivilrechtlich aus dem Treuhandvertrag nur einen Herausgabe-Anspruch, der als so genannter Sachleistungs-Anspruch mit dem tatsächlichen Verkehrswert zu bewerten sei und nicht in den Genuss der Begünstigungen für Betriebsvermögen (Buchwerte, Freibetrag, Bewertungsabschlag) kommen könne. Damit lässt sich mit Treuhand-Modellen künftig keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr sparen. Nur unmittelbar beteiligte Gesellschafter sind weiter begünstigt.

Schonfrist bis zum 30.06.2005
Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Schonfrist. So ist der Erlass bei ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 21/2005 (pdf, 206 kB), erschienen am 04.11.2005.

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