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Steueramnestie
Kapitalerträge: Besteuerung für die Jahre 2000 bis 2002 verfassungswidrig?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

"Kapital ist ein scheues Reh", lautet ein geflügeltes Wort unter Kapitalmarkt-Kennern. Um dieses scheue Reh wieder in heimische Steuergefilde zu locken, hatte sich Finanzminister Hans Eichel vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 bereit erklärt, Steuersünder gegen eine Ablass-Zahlung für die seit 1993 hinterzogenen Steuern zu amnestieren.
Geldanlage-Brief − Diese Steueramnestie nutzten viele Kapitalanleger, die es mit der Deklaration ihrer Einkünfte bis dato nicht so genau genommen hatten. Manchem ehrlichen Steuerbürger stieß dies bitter auf, zahlten doch die amnestierten Steuersünder tatsächlich weniger Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte als bei einer regulären Veranlagung. Mit einer Besteuerung nach dem Motto "der Ehrliche ist der Dumme" wollte sich jetzt ein steuerehrlicher Kapitalanleger nicht zufrieden geben. Und zog vor Gericht.

Amnestierte Steuersünder bisher im Vorteil
Der Kläger hatte als steuerehrlicher Kapitalanleger Anstoß daran genommen, dass er seine Kapitaleinkünfte stets zum vollen Satz versteuern musste, während steuerunehrliche Anleger nachträglich vom Steuer-Amnestie-Gesetz Gebrauch machen konnten und einen erheblichen Rabatt erhielten. So hatte, wer etwa seine Zinsen nicht ordnungsgemäß deklariert hatte, davon nur sechzig Prozent der Nachversteuerung zu unterwerfen, weil fiktiv von vierzig Prozent Werbungskosten ausgegangen wurde. Auf diese verminderte Bemessungsgrundlage waren dann nur 25 Prozent Steuer fällig. Im Ergebnis wurden so nur fünfzehn Prozent Steuern fällig, während ehrliche Steuerbürger bis zu weit über fünfzig Prozent Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte entrichtet hatten.

Finanzgericht Köln teilt die Bedenken steuerehrlicher Kapitalanleger
Zumindest der 10. Senat des Finanzgerichts Köln teilt die Bedenken des steuerehrlichen Klägers und sieht den allgemeinen Gleichheitssatz durch die Steueramnestie verletzt. Die pauschale Minderung der Bemessungsgrundlage um vierzig Prozent und zusätzlich der niedrige Steuersatz seien nicht gerechtfertigt. Warum gerade steuerunehrlichen Bürgern so hohe Werbungskosten entstehen sollten, sei nicht erklärlich; die Transaktion des Kapitals auf schwarze Konten rechtfertige jedenfalls keinen derartigen Abschlag.
Das Finanzgericht geht aber noch weiter und hält die Besteuerung der Zinseinnahmen der Jahre 2000 bis 2002 auch deshalb mit dem Grundgesetz für unvereinbar, weil ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 22/2005 (pdf, 196 kB), erschienen am 18.11.2005.

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