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Archiv > Steuern > Grundsteuer > |
Grundsteuer Geld zurück für Hausbesitzer? Sicherheitshalber Einspruch einlegen! |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Es scheint, als hätte das Bundesverfassungsgericht nicht anderes mehr zu tun, als sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit unseres Steuersystems zu plagen. Jetzt steht sogar die gute alte Grundsteuer auf dem Prüfstand. Für Grundbesitzer stellt sich die Frage, wie sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren können. |
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Hausbesitzer schauen derzeit gespannt nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich darüber zu befinden, ob die Grundsteuer, die Hausbesitzer an die Gemeinden zahlen müssen, verfassungswidrig ist. Geklagt hatten zwei Hausbesitzer aus dem Schwarzwald. Sie wollen die Grundsteuer nicht länger zahlen. Begründung: Bei der Grundsteuer handele es sich um eine Steuer auf den Soll-Ertrag. Da sie ihre Häuser aber selbst bewohnten, erzielten sie gar keinen Ertrag.
Im Rahmen der Soll-Ertragsbesteuerung genießt das persönliche Gebrauchsvermögen besonderen Schutz und darf in die Bemessungsgrundlage einer Soll-Ertragssteuer nicht einfließen. Bei einer selbst genutzten Immobilie wird somit ausschließlich die Vermögenssubstanz besteuert. Dies ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht zur Vermögensteuer bereits ausgeführt hat, unzulässig.
Grundsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle
Dass dies die Finanzämter (diese erlassen den so genannten Messbescheid) und die Gemeinden (sie erlassen auf Basis des Messbescheids den Grundsteuer-Bescheid) anders sehen, versteht sich von selbst. Schließlich ist die Grundsteuer nach der Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle der Kämmerer. Im Übrigen wird seit längerem über eine Reorganisation der Grundsteuer diskutiert; denn diese basiert immer noch auf den alten Einheitswerten, die das Bundesverfassungsgericht für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer längst einkassiert hat. Von einer Neuregelung der Grundsteuer aber dürften sich die Gemeinden sogar noch ein deutlich höheres Aufkommen bei der Grundsteuer erhofft haben.
Wie sollten Haus- und Wohnungs-Eigentümer vorgehen?
Erlässt das Finanzamt einen Grundsteuer-Messbescheid oder die Gemeinde einen Grundsteuer-Bescheid, sollten Haus- und Wohnungseigentümer unter Nennung des Aktenzeichens 1 BvR 1644/05 Einspruch beziehungsweise Widerspruch einlegen und die ersatzlose Aufhebung und das Ruhen des Verfahrens gemäß Paragraph 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung beantragen.
In der Regel werden die Grundsteuer-Messbescheide aber längst bestandskräftig und ein Einspruch daher nicht mehr möglich sein. In diesen Fällen ist beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung des Grundsteuer-Messbescheids zu stellen. Falls das Finanzamt diesen Antrag ablehnt, muss hiergegen wiederum Einspruch eingelegt werden.
Wer noch bis Ende 2005 einen Antrag stellt, könnte bei Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer Geld für die Jahre 2001 bis 2005 zurückerhalten. Allerdings sollte die meist im Januar fällige Steuer auf jeden Fall erst einmal bezahlt werden.
Sind Mieter und Vermieter auch betroffen?
Beim Verfassungsgericht anhängig ist derzeit nur die Besteuerung selbst genutzter Immobilien. Wohnungsvermieter haben ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 23/2005 (pdf, 215 kB), erschienen am 02.12.2005.
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