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Archiv > Steuern > Kapitalanlagerecht > Schrottimmobilien |
Schrottimmobilien Ein zwiespältiges Urteil im Streit zwischen Banken und Anlegern |
von Dr. Volker Lang, Rechtsanwalt bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren zwischen Anlegern und Banken um so genannte Schrottimmobilien entschieden. |
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Geldanlage-Brief −
Das Urteil ist zwiespältig. So hat der Europäische Gerichtshof einen generellen Schutz für Immobilienkäufer, die Kaufverträge an der Haustür abgeschlossen haben, abgelehnt. Falls der Kunde aber im Rahmen des dazugehörigen Kreditvertrags nicht über sein Widerrufsrecht aufklärt wurde, kann die Bank zur Rechenschaft gezogen werden.
In den Neunzigerjahren hatten viele Anleger an der Haustüre Verträge für den Kauf angeblich lukrativer Immobilien samt zugehörigem Kreditvertrag abgeschlossen. Die Immobilien waren meist völlig überteuert, die versprochenen Mieteinnahmen blieben aus. Für viele Anleger begann ein finanzieller Alptraum. Vor diesem Hintergrund versuchten die Geschädigten, sich mit Hilfe der EU-Richtlinie über Haustürgeschäfte von ihren Kreditverträgen und zugleich auch von den Schrottimmobilien durch Widerruf zu lösen. Entschieden hat der Europäische Gerichtshof jetzt über Geschäfte der Badenia Bausparkasse und der Crailsheimer Volksbank.
Die schlechte Nachricht
Die Richtlinie sieht vor, dass Verbraucher sieben Tage Zeit haben, um Geschäfte zu widerrufen, die mit unaufgefordert bei ihnen zu Hause erschienenen Vertretern abgeschlossen werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das Widerrufsrecht nur für die Darlehensverträge, nicht aber für den Immobilienerwerb gilt. Der Kauf der minderwertigen Immobilie bleibt damit rechtsgültig, so dass das Urteil den Betroffenen nicht weiterhilft.
Die gute Nachricht
Hat es die Bank oder Bausparkasse versäumt, eine Widerrufsbelehrung in den Darlehensvertrag aufzunehmen, wurden die Käufer also bei Vertragsunterzeichnung nicht auf ihr Rückgaberecht hingewiesen, dann darf der Anleger keinen Schaden davontragen. Das Kreditinstitut oder der Staat müssen für das Risiko der Geldanlage insgesamt aufkommen, so der Europäische Gerichtshof. Damit können viele tausend Anleger vor den deutschen Gerichten einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Verluste durchsetzen, denn viele Institute hatten keine Widerrufsklauseln in ihren Darlehensverträgen. [EuGH-Urteile vom 25.10.2005 - C-350/03 und C-229/04]
Beraterhinweis
Im Nachteil sind die Kunden, die ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages kann die Bank die sofortige Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen verlangen. Auf der überteuerten Immobilie bleibt der Verbraucher sitzen. Die von Anlegerschützern geforderte Abtretung der Immobilien an die Bank gegen Erlass der Darlehenssumme erfolgt nicht.
In all den Fällen, in denen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, wird ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 24/2005 (pdf, 261 kB), erschienen am 16.12.2005.
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