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Archiv > Steuern > Steuerberatungskosten > |
Steuerberatungskosten Steuerberatung: Diese Kosten können Sie weiterhin absetzen |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Auch Steuerberater haben es nicht leicht. Denn seit dem 1. Januar können Steuerberatungskosten nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden - so jedenfalls die pauschale und wenig zutreffende Aussage in vielen Medienberichten. Da neigt mancher Mandant dazu, seinem Berater voreilig die kalte Schulter zu zeigen und selbst Hand an die Steuererklärung zu legen - leider häufig mit zweifelhaftem Erfolg. |
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Geldanlage-Brief −
Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen
Wirklich Spaß macht ja bekanntlich nur, was man auch noch von der Steuer absetzen kann. Das gilt leider auch für die Zunft der Steuerberater, deren Rechnungen bisher stets als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten. Seit dem 01.01.2006 hat der Finanzminister diesem Sonderausgaben-Abzug den Gar ausgemacht. Das Abzugsverbot gilt für alle privaten Steuerberatungskosten, die nach dem 31.12.2005 bezahlt werden, unabhängig davon für welches Jahr die Erklärung erstellt wurde. Die Streichung des Sonderausgaben-Abzugs bedeutet aber noch lange nicht, dass sämtliche Kosten für die steuerliche Beratung und die Erklärungserstellung nicht mehr absetzbar seien.
Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Abzug bleiben erhalten
Der Sonderausgaben-Abzug betrifft nämlich grundsätzlich nur Kosten, die nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen. Soweit also Steuerberatungskosten mit den Einkünften aus Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder betrieblichen Einkunftsarten (Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte) in Verbindung stehen, sind und bleiben diese weiter abzugsfähig.
Was sind "private" Beratungskosten?
Besteht kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart, so handelt es um "privat" veranlasste Steuerberatungskosten, die künftig nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig sind. "Privat" sind etwa die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens, der Anlage Kinder, des Eigenheimzulage-Antrags sowie Beratungen zu allgemeinen Veranlagungsfragen. Auch die Kosten für Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen, die in Abhängigkeit von übertragenen Vermögen ganz schön ins Geld gehen können, sind nicht mehr absetzbar.
In Zukunft wird man die Gebührenrechnung des Steuerberaters also aufteilen müssen in einen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Teil und einen privat veranlassten, nicht abzugsfähigen Teil. Soweit nach Steuerberater-Gebührenverordnung abgerechnet wurde, dürfte die Aufteilung einfach und objektiv aus der Honorar-Note vorzunehmen sein.
Mehreinnahmen des Finanzministers überschaubar
Die Streichung des Sonderausgaben-Abzugs wird nicht nur von Steuerberatern und deren Verbandsvertretern heftig kritisiert. Angesichts des Zustands des deutschen Steuerrechts ist die Hilfe durch einen Steuerberater auch nach Ansicht von Verfassungsrechtlern in vielen Fällen unabdingbar.
Im Übrigen dürfte der Finanzminister bei den erhofften Mehreinnahmen die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben. Zwar wird sich ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 02/2006 (pdf, 233 kB), erschienen am 03.02.2006.
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