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Krankenversicherungbeiträge
Beiträge zur Krankenversicherung bald vollständig absetzbar?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung des Abzugs von Beiträgen zur Krankenversicherung verfassungsgemäß ist. Damit können Deutschlands Steuerbürger darauf hoffen, ihre Krankenversicherung in größerem Umfang als bisher von der Steuer absetzen zu können.
Geldanlage-Brief − Das höchste deutsche Steuergericht hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgaben-Abzugs für Krankenversicherungs-Beiträge für verfassungswidrig. Nach Auffassung des BFHs müssen es die gesetzlichen Abzugshöchstbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen, angemessenen Versicherungsschutz für sich und seine Familie zu erhalten.

Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau, die Eltern von sechs Kindern sind. Im Streitjahr 1997 hatten sie rund 33.000 DM an Beiträgen an ihre private Krankenversicherung geleistet. Hiervon konnten allerdings maximal 19.800 DM als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Krankenversicherungs-Beiträge waren also zu einem erheblichen Teil aus dem versteuerten Einkommen zu zahlen. Die Kläger machten geltend, mit Prämien im Umfang des Sonderausgaben-Höchstbetrages sei es ihnen nicht möglich, einen existenzsichernden Versicherungsschutz für die Familie zu erlangen.

Verletzung des Nettoprinzips
Das sieht der BFH in seinem Urteil vom 14.12.2005 (Az. X R 20/04) genauso und hält die Beschränkung des Sonderausgaben-Abzugs von Beiträgen zur Krankenversicherung für verfassungswidrig. Kein Steuerpflichtiger könne sich der Absicherung gegen Krankheit entziehen; dies entspreche auch den Wertungen des Sozialversicherungs- und Sozialhilferechts. Das verfassungsrechtlich subjektive Nettoprinzip gebiete aber, dass die existenznotwendigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Daher seien die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie einen Versicherungsschutz in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegebenen Umfang gewähren, zum Abzug zuzulassen. Das geltende Recht widerspreche insoweit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und vor allem der Familienförderung, da die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder bei der Bemessung des Sonderausgaben-Abzugs keine Rolle spiele.

Privatversicherte besonders betroffen
Man wird nun in der Praxis prüfen müssen, inwieweit im Einzelfall eine unzureichende Abzugsfähigkeit von Vorsorge-Aufwendungen vorgelegen hat und ob die entsprechenden Steuerfestsetzungen der Vergangenheit noch änderbar sind. Am stärksten betroffen dürften Privatversicherte sein, insbesondere wenn sie mehrere Kinder haben; denn anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es für sie keine kostenlose Familien-Mitversicherung.
Die Frage, wie Karlsruhe die Frage sieht, wird aber nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung haben, sondern sie rückt auch das geltende Recht in ein fahles Licht. Denn seit 2004 können Vorsorge-Aufwendungen nur in Höhe von maximal 2.400 Euro geltend gemacht werden. Das Finanzministerium beratschlagt dem Vernehmen nach bereits, was hier zu tun ist. Folgt das Verfassungsgericht dem BFH, wird der Gesetzgeber nicht umhinkommen, dem individuellen, existenznotwendigen Vorsorgebedarf durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgaben-Abzugs Rechnung zu tragen; dabei scheint eine "Kinderkomponente" unabdingbar.

Weitere Verfahren anhängig
Gegen abschlägige Urteile des XI. Senats des BFH für Jahre vor 1997 liegen bereits Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe vor. Dementsprechend hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 02.08.2005 die Finanzämter angewiesen, die Einkommensteuer-Festsetzungen hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorge-Aufwendungen vorläufig (§ 165 Abgabenordnung) vorzunehmen. Sofern dies nicht geschehen ist oder Bescheide für die Vorjahre noch nicht bestandskräftig geworden sind, sollten die Steuerfestsetzungen durch Einlegung eines Einspruchs durch den Steuerpflichtigen offen gehalten werden; das Verfahren wird insoweit ruhend gestellt werden. Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 03/2006 (pdf, 277 kB), erschienen am 17.02.2006.

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