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Grundsteuer
Termin 31. März: Höchste Eisenbahn für Grundsteuer-Zahler

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Im Geldanlage-Brief 23/2005 hatten wir Sie auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Grundsteuer bei privat genutztem Wohneigentum hingewiesen. Hier ist jetzt in erster Instanz entschieden worden.
Geldanlage-Brief − Das Finanzgericht Baden-Württemberg verleiht den Hoffnungen vieler Grundsteuerzahler einen Dämpfer. Die Richter haben entschieden, dass die Klage gegen die Erhebung von Grundsteuer bei privat genutzten Grundstücken unbegründet ist. Anders als die Vermögensteuer sei die Grundsteuer unabhängig von den individuellen Verhältnissen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsrechts zur Vermögensteuer seien daher nicht übertragbar.
Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen. Denn gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; bestehende Einsprüche können also weiter ruhen [Aktenzeichen BFH II R 81/05].

Grundsteuererlass bei Mietausfällen möglich
Im Gegensatz zu Privatnutzern hatten Vermieter auf Basis der vorliegenden Klagen bisher keinen Anlass, gegen die Grundsteuer auf breiter Front vorzugehen. Im Einzelfall haben aber auch sie die Möglichkeit, einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer zu erlangen. Nach einer noch weitgehend unbekannten Vorschrift des Grundsteuergesetzes (Paragraph 33 GrStG) kann nämlich bei vermieteten Gebäuden ein Erlass von Grundsteuer beantragt werden, wenn der so genannte Roh-Ertrag mindestens um zwanzig Prozent gesunken ist.
Voraussetzung ist, dass den Vermieter kein Verschulden an der verschlechterten Einnahmesituation trifft. Das kann etwa bei längeren Leerstandszeiten, Mietausfällen sowie Hochwasser- oder Brandschäden der Fall sein. Gerade Mietausfälle sind heute an der Tagesordnung. Nach Angaben der Vereinigung der Haus- und Grundstückseigentümer "Haus & Grund" betragen die Mietschulden jährlich 2,2 Mrd. Euro. Auch so genannte "Mietnomaden" sind keine Exoten mehr. Die Grundsteuer kann in diesen Fällen in Höhe von achtzig Prozent der Roh-Ertragsminderung erlassen werden.

Frist bis 31. März beachten
Wichtig: Bis zum 31. März des Folgejahres muss ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde gestellt werden. Für das Jahr 2005 ist es also höchste Eisenbahn! Nach Ablauf der Frist werden Ansprüche nicht mehr berücksichtigt, auch wenn sie sachlich begründet sind. Also im Einzelfall lieber noch schnell einen Erlass-Antrag aufs Fax und Begründung sowie Nachweis des geminderten Rohertrags nachreichen.
Formulieren Sie zum Beispiel wie folgt: "Wir beantragen hiermit den ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 06/2006 (pdf, 206 kB), erschienen am 31.03.2006.

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