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Archiv > Steuern > Absetzbarkeit von Betreuungskosten > |
Absetzbarkeit von Betreuungskosten So profitieren Sie mit Ihrer Familie von den neuen Steuergesetzen |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Eigentlich hatte sich die Koalition dem Subventions-Abbau und der Steuer-Vereinfachung verschrieben. Herausgekommen ist das Gegenteil: ein milliardenschweres Konjunkturprogramm, dass neben schnelleren Abschreibungsmöglichkeiten vor allem die Begünstigung der Handwerkerschaft und eine durchaus sinnvolle, wenn auch zu komplizierte Regelung zur steuerlichen Förderung der Kinderbetreuung beinhaltet. |
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Kein Tag vergeht ohne eine Talkshow zum Thema "Den Deutschen gehen die Kinder aus". Woran immer die Zurückhaltung der Deutschen in der Reproduktion liegen mag, die schlechte Vereinbarkeit von Kind und Berufstätigkeit ist sicher ein Grund für die besorgniserregende Geburtenrate.
Die Bundesregierung geht das Problem zunächst von der steuerlichen Seite an und hat die Abzugsfähigkeit der Kosten für Kinderbetreuung ab dem Jahr 2006 deutlich verbessert. Lange hat die Koalition um die konkrete Ausgestaltung der Förderung gestritten; herausgekommen ist ein Gesetz-Entwurf mit einer - je nach Lebensmodell - überaus differenzierten Regelung.
Neue Steuerspar-Möglichkeiten für Eltern
Alleinerziehende Erwerbstätige können künftig bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zwei Drittel der Kinder-Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Beispiel: Die Tagesmutter hat für die Betreuung eines Kindes 6.000 Euro im Jahr bekommen. Davon können zwei Drittel, also 4.000 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. 2.000 Euro müssen aus versteuertem Einkommen bezahlt werden. Bei einem Grenzsteuersatz von zum Beispiel 35 Prozent hat der Fiskus also 1.400 Euro zu den Kinder-Betreuungskosten dazugetan. Wichtig: Für zusammenlebende Elternteile gilt diese Regelung nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Bei Alleinverdiener-Ehen können nur zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, maximal 4.000 Euro, abgesetzt werden.
Alleinerziehende sowie Alleinverdiener-Ehen können zudem die im Haushalt anfallenden Betreuungskosten ergänzend über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen als Sonderausgaben abziehen. Dieser Abzug ist Doppelverdiener-Ehen bei Inanspruchnahme des Abzugs von Kinder-Betreuungskosten verwehrt. Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen sind allerdings nur zwanzig Prozent der Kosten, maximal 600 Euro, abziehbar.
Das Kindergeld beziehungsweise der Kinderfreibetrag bleiben im Übrigen von der Neuregelung unberührt. Zudem will die Bundesregierung ab 2007 zusätzlich ein einkommensabhängiges Elterngeld einführen, das als Lohnersatz für ein Jahr gezahlt werden soll.
Was zählt zu den Kinder-Betreuungskosten und wie sind sie nachzuweisen?
Als Betreuungskosten gelten Aufwendungen, die berufstätige Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Beispielsweise also Kosten für eine Tagesmutter, ein Au-pair-Mädchen, einen Babysitter, eine Kindertagesstätte, eine bezahlte Hausaufgaben-Betreuung oder einen Hort bzw. eine Krippe. Alle Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Betreuungspersonen können dabei durchaus auch Verwandte - etwa die Großeltern - sein. Es muss jedoch eine klare schriftliche Vereinbarung vorliegen. Nicht zu den Betreuungskosten zählen Nachhilfe-Unterricht oder Privatschulen.
Neuregelungen bei Betreuungkosten für Pflegebedürftige
Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen Person (beziehungsweise deren Angehörige), für die Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, sollen neben dem allgemeinen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 600 Euro, siehe oben) eine weitere Entlastung von zwanzig Prozent der Kosten (maximal 600 Euro) erhalten. Pflegekosten können damit bis zu insgesamt 1.200 Euro abgesetzt werden.
Private Erhaltungs- und Modernisierungs-Aufwendungen
Auch wer Handwerker beschäftigt, profitiert künftig von staatlicher Förderung. Der Abzug von Erhaltungs- und Modernisierungs-Aufwendungen im privaten Haushalt soll bis zu ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 07/2006 (pdf, 224 kB), erschienen am 13.04.2006.
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