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Ausländische Quellensteuer Das sollten Anleger mit Auslandsaktien wissen |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Nach dem Platzen der Spekulationsblase und dem Absturz des Neuen Marktes haben substanzstarke Dividendentitel eine echte Renaissance erlebt, und das aus durchaus gutem Grund. |
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Geldanlage-Brief −
Schaut man sich etwa die Performance von US-Aktien der letzten 100 Jahre an, sieht man, dass etwa 40 Prozent des Wertzuwachses auf Dividenden zurückgehen. Die Rückbesinnung auf die Dividende hat zu einem Run auf Dividenden-Fonds und spezielle Dividenden-Zertifikate geführt. Mancher Dividendenjäger bevorzugt aber das Direkt-Engagement und stößt bei der Suche nach dividendenstarken Titeln unweigerlich auf ausländische Titel. So liegt die durchschnittliche Dividendenrendite britischer, italienischer oder niederländischer Blue Chips erheblich über derjenigen von DAX-Kandidaten.
Der ausländische Fiskus verdient gerne mit
Haken an der Sache: Der ausländische Fiskus behält einen Teil der Dividende unmittelbar als Quellensteuer ein und überweist nur den Restbetrag an den deutschen Anteilseigner. Dem ist auch mit einem Freistellungsauftrag nicht beizukommen, denn dieser betrifft nur die zugeflossenen, nicht aber die an der ausländischen Quelle einbehaltenen Erträge.
In Deutschland muss der Anleger nach dem so genannten Welt-Einkommensprinzip nicht nur den zugeflossenen Nettobetrag, sondern die Bruttodividende inklusive der ausländischen Quellensteuer der persönlichen Besteuerung nach dem Halbeinkünfte-Verfahren unterwerfen. Damit kann sich eine Doppel-Besteuerung der Dividende ergeben. Um dies zu vermeiden und den internationalen Kapitalverkehr nicht zu behindern, hat die Bundesrepublik allerdings mit nahezu allen wichtigen Staaten Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen.
Doppelbesteuerungsabkommen kann nur begrenzt greifen
Die einzelnen Doppelbesteuerungs-Abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Dividenden regelmäßig dem Wohnsitz-Staat des Aktionärs zu. Gleichzeitig darf der ausländische Quellenstaat eine der Höhe nach begrenzte Quellensteuer von in der Regel 15 Prozent einbehalten, die dem deutschen Anteilseigner auf seine deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Beträgt die ausländische Quellensteuer also maximal 15 Prozent, so wird der deutsche Anteilseigner auch nicht zweimal zur Kasse gebeten, weil er den im Ausland entrichteten Quellensteuer-Betrag von seiner Steuerschuld abzieht. Das setzt aber voraus, dass er überhaupt Steuern zahlt; wenn nicht, wird die ausländische Steuer bei ihm definitiv und ist verloren.
Schwierig wird die Angelegenheit, wenn die ausländische Quellensteuer deutlich höher ausfällt. Weil die Anrechnung auf den im Doppelbesteuerungs-Abkommen definierten Satz von 15 Prozent begrenzt ist, muss sich der Anteilseigner in diesem Fall an den Fiskus des jeweiligen ausländischen Staates wenden und einen Erstattungsantrag stellen.
Bürokratischer Aufwand dient zuweilen der ausländischen Staatskasse
Allerdings gibt es in jedem ausländischen Staat unterschiedliche Regularien und Formulare für die Quellensteuer-Erstattung. Dabei verhalten sich manche Staaten nicht gerade anlegerfreundlich und hoffen wohl, durch den Aufbau bürokratischer Hürden manchen von einem Erstattungsantrag abhalten zu können. Unsere italienischen Freunde sind hierbei mit Abstand führend - die Überweisung der Quellensteuer kann hier schon mal ein paar Jahre dauern. Gerade für Kleinanleger kann der Zeitaufwand für die Erstattungs-Formalitäten schnell den Ertrag überschreiten; sie sind daher im Einzelfall mit speziellen Fonds und Zertifikaten besser aufgehoben.
DWS und Steuerberater bieten Hilfe
Hilfe im Quellensteuer-Dschungel bietet unter anderem die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Im Internet können die notwendigen Formulare für einzelne Länder herunter geladen werden. Wer sich nicht selbst ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 09/2006 (pdf, 189 kB), erschienen am 12.05.2006.
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