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Steuersparmodelle
Fahrtkosten und Arbeitszimmer bald nur noch eingeschränkt absetzbar

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Mit dem Steuer-Änderungsgesetz 2007 hat das Bundeskabinett eine Reihe von Einschnitten beim Werbungskostenabzug vorgenommen, die vielen Steuerpflichtigen wirklich wehtun. Allen voran die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer und die fast vollständige Streichung des Kostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer. Zumindest beim Arbeitszimmer kann aber im Einzelfall mit geschickter Gestaltung gegengesteuert werden.
Geldanlage-BriefFahrtkosten: Künftig gilt das "Werkstor-Prinzip"
Ab Januar 2007 sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten zwanzig Kilometer nicht mehr steuerlich absetzbar. Die Streichung der Entfernungspauschale geht dabei einher mit einem grundlegenden Systemwechsel: Künftig stellen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nämlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar. Sie werden stattdessen nach dem so genannten "Werkstor-Prinzip" der steuerlich unerheblichen Privatsphäre zugeordnet. Wie man als Angestellter, Selbständiger oder Unternehmer zur Arbeit kommt, ist also künftig reines Privatvergnügen und interessiert den Fiskus nicht die Bohne. Nur Fernpendler können "zur Vermeidung von Härten" die ab dem 21. Kilometer anfallenden Aufwendungen mit pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Wer - wie der Verfasser dieser Zeilen - täglich exakt 20 Kilometer oder mehr zur Arbeit pendelt, hat ab 2007 pro Monat netto bis zu 50 Euro weniger im Portemonnaie.

Arbeitszimmer muss künftig Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen
Das häusliche Arbeitzimmer kann steuerlich ab 2007 nur noch abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Das ist nur bei einer kleinen Zahl von Berufsgruppen, wie Heimarbeitern, Schriftstellern oder freien Journalisten der Fall. Bisher kamen hingegen auch Berufstätige, die mehr als die Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit von zu Hause aus bestritten oder denen außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, in den Genuss eines auf maximal 1.250 Euro beschränkten Abzugsbetrags für die Kosten des Arbeitszimmers. Vor allem Lehrer, Richter und Außendienst-Mitarbeiter bleiben daher künftig auf den Arbeitszimmer-Kosten sitzen. Es sei denn, es besteht die Möglichkeit, eines der beiden nachfolgenden Gestaltungsmodelle anzuwenden.

"Außerhäusliche" Arbeitszimmer bleiben voll absetzbar
Vom Abzug ausgeschlossen sind nur die Kosten für ein "häusliches Arbeitzimmer". Mit der Klärung der Frage, was genau ein "häusliches Arbeitszimmer" ist und was nicht, hatten die Finanzgerichte in der Vergangenheit reichlich Arbeit. Nach der Rechtsprechung dient ein "Arbeitszimmer" nach Lage, Funktion und Ausstattung der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten. Eine Werkstatt, ein reiner Lager-, Ausstellungs- oder Archivraum sowie Praxisräume mit Publikumsverkehr eines Arztes oder Rechtsanwalts sind danach meist keine häuslichen Arbeitszimmer.
"Häuslich" ist ein Arbeitszimmer nur, wenn es in der eigenen Wohnung liegt. Als Arbeitszimmer angemietete Räume außerhalb des Hauses beziehungsweise der eigenen Wohnsphäre unterliegen daher nicht dem Abzugsverbot. Wird also in einem Mehrfamilienhaus separat ein Kellerraum oder das Dachgeschoss als Arbeitszimmer angemietet und liegen Wohnung und Büro nicht unmittelbar nebeneinander oder auf derselben Etage und sind nur über ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus zu erreichen, so handelt es sich um ein außerhäusliches, steuerlich voll absetzbares Arbeitszimmer.

Miete statt Gehalt
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitnehmer, die auch zu Hause arbeiten müssen, ihre Arbeitszimmerkosten geltend zu machen, ist die Vermietung des Büros an ihren Arbeitgeber. So können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer etwa anlässlich der Neueinstellung oder der Gehaltsgespräche statt einer Gehaltserhöhung durchaus die Anmietung des eigenen Büros durch den Arbeitgeber vereinbaren. Der Arbeitnehmer erzielt dann statt lohnsteuerpflichtigem Arbeitsentgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von den Mieteinnahmen absetzen kann er allerdings sämtliche auf das Büro entfallenden Kosten, wie Strom, Heizung, Versicherung, Reinigung, Müllabfuhr und die anteiligen Mieten; Eigentümer machen statt der Miete AfA und Schuldzinsen geltend. Im Ergebnis kommt es meist zu deutlich negativen Einkünften, die dann sogar mit anderen Einkünften wie Gehalt oder Zinsen steuerwirksam verrechnet werden können.

Finanzverwaltung legt strenge Maßstäbe an
Anerkannt wird diese Gestaltung vom Finanzamt allerdings nur, wenn der Abschluss des Mietvertrages im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers steht und dessen Interesse über die Entlohnung der durch den Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung hinausgeht. Die tatsächliche Büronutzung muss also maßgeblich von den Interessen des Arbeitgebers geprägt sein, etwa weil im Unternehmen keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen. Günstig ist es natürlich auch, wenn der Arbeitgeber nicht nur mit einem, sondern mit allen Arbeitnehmern, die keinen adäquaten Büroraum im Unternehmen haben, ein derartiges Mietverhältnis abschließt. In jedem Fall muss eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Arbeitsraums abgeschlossen werden.

Liegen die Gründe der Vermietung hingegen vor allem in der Sphäre des Arbeitnehmers und duldet der Arbeitgeber lediglich dessen Heimarbeit, so handelt es sich ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 12/2006 (pdf, 228 kB), erschienen am 23.06.2006.

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