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Archiv > Steuern > Grundsteuer, Solidaritätszuschlag und Rentenbeiträge > |
Grundsteuer, Solidaritätszuschlag und Rentenbeiträge Wichtige Neuerungen: Diese Urteile sollten Sie kennen |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Regelmäßig informieren wir Sie im Geldanlage-Brief über aktuelle steuerliche Verfahren bei den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgerichts. Das ein oder andere Verfahren, über das wir Sie in letzter Zeit informiert haben und bei dem Sie vielleicht Einspruch in eigener Sache eingelegt haben, hat mittlerweile die Instanzen durchlaufen. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand. |
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Geldanlage-Brief −
In den Geldanlage-Briefen 23/2005 und 06/2006 hatten wir Sie über die Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer informiert. Ohne nähere Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss zum 21.06.2006 [1 BvR 1644/05] die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Grundsteuern bei selbst genutztem Wohneigentum nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat das Verfassungsgericht zu der gestellten Frage, ob die Grundsteuer auf ein selbst genutztes Eigenheim oder eine selbst genutzte Wohnung überhaupt erhoben werden darf, inhaltlich gar nicht Position bezogen. Das Gericht nimmt Klagen dann nicht zur Entscheidung an, wenn es der Ansicht ist, sie seien ohne Aussicht auf Erfolg. Bereits mit Beschluss zum 03.03.2006 [1 BvR 311/06] hatte das Gericht eine Beschwerde nicht angenommen, in der es um die Grundsteuer für ein derzeit mangels Nachfrage unvermietetes Wohn- und Geschäftshaus ging.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes scheint derzeit keine Konstellation denkbar, in der die Grundsteuer als solche für verfassungswidrig erachtet werden könnte. Dies ist aus rechtssystematischer Sicht und natürlich auch für Ihren privaten Geldbeutel sicherlich zu bedauern. Es dürfte aber andererseits zu einer erheblichen Erleichterung bei den grundsteuerberechtigten Kommunen führen. Den von Ihnen als Hausbesitzer vorsorglich eingelegten Einsprüchen ist damit leider die Basis entzogen; Sie können die Einsprüche zurücknehmen.
Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten?
Im Geldanlage-Brief 12/2005 haben wir Sie auf die Problematik der Abzugfähigkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten aufmerksam gemacht und dazu geraten, vorsorglich Einspruch einzulegen. Zwar sind bei verschiedenen Finanzgerichten entsprechende Verfahren anhängig; erst wenn der Streit in einem Hauptsacheverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht landet, besteht allerdings die Möglichkeit, Bescheide insoweit vorläufig (§ 165 AO) zu erlassen, so dass alle Steuerpflichtigen von einem positiven Ausgang des Verfahrens automatisch profitieren. Auch ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens – schließlich wollen Sie als Einspruchsführer nicht sofort selbst klagen – ist deshalb im Prinzip erst möglich, wenn der BFH tätig werden muss.
Viele Finanzämter haben deshalb Einsprüche mit Verweis auf ein fehlendes BFH-Verfahren abgelehnt, andere haben das Verfahren von sich aus ruhen lassen. Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens ist nämlich auch aus schlichten Zweckmäßigkeitsgründen durchaus möglich. Diesem bundesweiten Durcheinander hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.06.2006 jetzt Rechnung getragen und eine einheitliche Regelung geschaffen. Danach kann das Einspruchsverfahren – mit Ihrer Zustimmung – insoweit erstmal ruhen, bis die Frage durch die obersten Gerichte geklärt ist. Sollte Ihr Finanzamt nicht mitspielen wollen, verweisen Sie bitte einfach auf die Mitteilung des Finanzministeriums.
Soli verstößt nicht gegen die Verfassung
Mit Beschluss vom 28.6.2006 [VII B 324/05] hat der BFH festgestellt, dass ihn keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags plagen. Ein Ehepaar aus NRW hatte beklagt, der Soli habe sich zu einer eigenständigen Steuer ohne grundgesetzliche Basis verselbständigt. Der BFH sieht im Soli hingegen eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auch ohne zeitliche Befristung statthaft sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bei der Prüfung früherer Gesetze entschieden, dass die Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehöre.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes keinen Rechtsanspruch auf die Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des Splitting-Tarifs. Ebenso wie bereits verschiedene Finanzgerichte sieht der BFH im Hinblick auf den besonderen Schutz der Ehe keinen Regelungsverstoß [BFH v. 26.01.2006 – VI R 51/05].
Brüssel hält Riester-Rente für EU-rechtswidrig
Die EU-Kommission will die Bundesregierung wegen der Kriterien der Riester-Rente vor den europäischen Gerichtshof zerren. Derzeit benachteiligt die Riester-Rente Arbeitnehmer, die zwar in Deutschland Sozialversicherungsabgaben bezahlen, aber in anderen EU-Ländern steuerpflichtig sind. Diese Ungleichbehandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bewertet die EU-Kommission als Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Förderberechtigt sind bei der Riester-Rente nur Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als Grenzgänger erhalten Sie demnach zum Beispiel keine Riester-Förderung. Auch als Gastarbeiter müssen Sie die gewährten Zulagen zurückzahlen, wenn Sie als Rentner in ihre Heimat zurückkehren. Das Bundesfinanzministerium sieht die Sache freilich anders und hält derzeit an seiner Auffassung fest, die Regeln zur steuerlichen Förderung der Riester-Rente seien EU-rechtskonform. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie die Sache weitergeht.
Doppelbesteuerungs-Abkommen mit den Arabischen Emiraten
Dubai & Co. haben in den letzten Jahren als Immobilien- und Investitionsstandorte erheblich an Bedeutung gewonnen. Als Anleger oder Investor ist es von großer Bedeutung, wie das zwischen Deutschland und Dubai geltende Doppelbesteuerungsabkommen ausgestaltet ist. Dieses ist nun leider zum 10.08.2006 ausgelaufen. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht hat das Finanzministerium nun zunächst eine Verlängerung des Abkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten um zunächst zwei Jahre bis zum 09.08.2008 zugestimmt [Mitteilung des BMF v. 22.06.2006]. Eine weitere Fortgeltung ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 16/2006 (pdf, 226 kB), erschienen am 18.08.2006.
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