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Auslands-Immobilienfonds Sind Auslands-Immobilienfonds steuerlich auch in Zukunft attraktiv? |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Geschlossene Immobilienfonds erfreuen sich bei steuerorientierten Anlegern seit jeher großer Beliebtheit. Bei inländischen Immobilienfonds lockten bis ins Jahr 2005 steuerliche Verlustzuweisungen, die gerade für Spitzenverdiener ein Quell steter Freude waren. Derartigen Verlustzuweisungsmodellen hat der Gesetzgeber nunmehr endgültig den Gar ausgemacht. Damit rücken Auslands-Immobilienfonds bei vielen Anlegern in den Fokus – locken die Anbieter doch hier vor allem mit der weitgehenden Steuerfreiheit der erzielten Mietrenditen. Dass der Schuss nach hinten losgehen kann, zeigt das Beispiel Italien. Aber auch aus Berlin droht Ungemach. |
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Wenn Sie in der Vergangenheit vor allem auf Verlustzuweisungen geschielt haben, um damit Ihre Einkommensteuerzahlungen unmittelbar zu reduzieren, waren Auslands-Immobilienfonds für Sie sicherlich kein Thema. Denn eine Verrechnung im Ausland erzielter Verluste mit anderen inländischen Einkünften, etwa aus Arbeit, Vermietung oder Kapitalvermögen, hat der Fiskus gesetzlich unterbunden. Ausländische Vermietungsverluste dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden. Als Verlustzuweisungsmodelle taugten Auslands-Immobilienfonds daher nicht.
Auslands-Immobilienfonds aus drei Gründen steuerlich interessant
Dennoch hatten und haben sie steuerlich ihre Reize, die vor allem aus drei Gründen resultieren: Zum Ersten mindert sich Ihr steuerliches Ergebnis als Fondsbesitzer durch die nicht zahlwirksam vorgenommen Abschreibungen auf die Immobilien im Fonds; daher ist nur ein Teil der zufließenden Ausschüttung zu versteuern.
Zum Zweiten können Sie – ebenso wie bei Inlandsfonds mit Vermietungseinkünften – Wertsteigerungen nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist bis dato steuerfrei vereinnahmen. Angesichts der Immobilien-Preisexplosion der letzten Jahre, vor allem im angelsächsischen Raum, ein wesentlicher Faktor.
Zum Dritten steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Fondseinkünfte nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betroffenen ausländischen Immobilienstandort regelmäßig dem ausländischen Fiskus zu. In Deutschland werden die Fondseinkünfte hingegen unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Das heißt: Die Fondserträge erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht, sondern beeinflussen gegebenenfalls nur den auf die übrigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz. Wenn Sie eh schon den Grenzsteuersatz zahlen, bleibt der Progressionsvorbehalt ohne Konsequenzen. Gewährt der ausländische Fiskus auf Immobilieneinkünfte von Ausländern Freibeträge oder besteuert er diese nur sehr niedrig oder gar nicht (etwa weil er gar keine Einkommensteuer kennt), bleiben die vom Fonds ausgeschütteten Erträge beim Anleger damit weitgehend steuerfrei.
Steuerliches Umfeld trübt sich ein
In der Vergangenheit haben viele Staaten Immobilien-Investitionen von Ausländern dadurch gefördert, dass Sie Ihnen großzügige Freibeträge gewährt haben. Sie hatten als deutsche Anleger damit die Möglichkeit, erhebliche Summen in einem Land zu investieren, ohne mit den Erträgen im Ausland steuerpflichtig zu werden. Wenn Sie Ihren Freibetrag etwa in den USA ausgeschöpft hatten, blieb die Möglichkeit, den nächsten Auslands-Immobilienfonds mit Objekten in Italien oder England zu erwerben. Am Ende der Weltreise lockten dann noch Dubai & Co., die gar keine Einkommensteuer kennen.
Auch das ausländische Steuerrecht ist sprunghaft
Aber Vorsicht: Auch das ausländische Steuerrecht ist sprunghaft. So hat etwa Italien erst im Juli 2006 beschlossen, den bisherigen Freibetrag von 3.000 Euro auf Immobilienerträge von nicht im Land wohnenden Investoren schon für dieses Jahr zu streichen. Italien folgt damit dem Vorbild der Niederlande, die diesen Schritt bereits 2005 gegangen sind. Österreich hat seinen Freibetrag seit 2005 auf 2.000 Euro gesenkt. Wenn Sie den steuerlichen Verlockungen der entsprechenden Länderfonds gefolgt sind, sitzen Sie nun in der Falle. Im Fall von Dubai droht gar das bisherige Doppel-Besteuerungsabkommen in zwei Jahren auszulaufen; als Anleger hätten Sie Ihre Mieterträge dann voll in Deutschland zu besteuern.
Ungemach droht Ihnen aber auch aus Berlin. Denn auch wenn die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Mieterträge meist dem ausländischen Fiskus zuweisen, sieht dies bei den Wertsteigerungen anders aus. Spekulationsgewinne an ausländischen Immobilien müssen Sie nämlich meist beim deutschen Finanzminister deklarieren (was allzu oft auch Besitzer ausländischer Ferienimmobilien nicht wissen und in die Steuerfalle tappen!). Kommt nun in 2008 die Abgeltungssteuer auf private Veräußerungsgewinne – unabhängig von deren Haltedauer – so werden auch die Wertsteigerungen von Auslands-Immobilienfonds steuerlich erfasst werden. Hiervon betroffen sein können – je nach Ausgestaltung der künftigen Rechtslage – auch Anleger, die seit Jahren in Auslands-Immobilienfonds investiert sind.
Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht aus den Augen verlieren
Der Blick auf die Steuerfreiheit der Ausschüttungen verstellt leider allzu leicht den Blick für die Konsequenzen bei der Übertragung von Auslandsimmobilien(-fonds) im Erbfall oder bei einer Schenkung. Weil es für das Erbschaft- und Schenkung-Steuerrecht nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen gibt, gilt hier meist die so genannte Anrechnungsmethode. Danach wird eine im Ausland zu zahlende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die sich in Deutschland ergebende Steuerschuld angerechnet. Die Anrechung erfolgt aber ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 17/2006 (pdf, 207 kB), erschienen am 01.09.2006.
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