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Archiv > Steuern > Erbschaft- und Schenkungsteuer > |
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bundesregierung will Reform der Erbschaftsteuer zum 1. Januar 2007 |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Es erinnert fast ein bisschen an „Warten auf Godot“. Immer wieder soll sie kommen – die heiß ersehnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. |
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Immerhin seit dem Jahr 2002 brüten die Karlsruher Richter über der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Geldvermögen, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz. Zwischenzeitlich sah es gar so aus, als würde Karlsruhe die Vorlage des Bundesfinanzhofes wegen Unzulässigkeit zurückweisen. Aus Länderkreisen verlautet nunmehr, dass das Urteil im Dezember kommt, die vollständige Urteilsbegründung aus Karlsruhe aber erst im Januar oder Februar 2007 vorliegen wird.
Eckpunkte stehen – Details sind noch offen
Kernpunkt des vorliegenden Entwurfs eines „Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ ist ein Abschmelzungsmodell, wonach die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung in Höhe von einem Zehntel erlassen wird. Dieser an sich positive Grundansatz wird allerdings durch eine Vielzahl einschränkender Regelungen wieder relativiert. So sollen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur begünstigt werden, wenn der Erblasser mehr als 25 Prozent der Anteile hält. Dies würde insbesondere Familiengesellschaften mit größerem Gesellschafterbestand diskriminieren. In der dritten oder vierten Unternehmer-Generation existieren nämlich oft mehrer Familienstämme mit zersplitterter Anteilsstruktur. Erhebliches Diskussionspotenzial birgt auch die Abgrenzung des produktiven vom nicht-produktiven Betriebsvermögen; letzteres soll nicht in den Genuss des Abschmelzungsmodells kommen. Damit sollen Gestaltungen unterbunden werden, bei denen Privatvermögen, insbesondere Immobilien, durch Einbringung in eine gewerblich geprägte Gesellschaft zu Betriebsvermögen wird und so in den Anwendungsbereich der Betriebsvermögensprivilegien lanciert wird.
Größte Hürde für die Reform, vor allem politisch, ist die geplante Arbeitsplatzklausel. Die Regierungskoalition hegt die Auffassung, ohne eine Klausel, die den Umfang der Begünstigung an den Erhalt von Arbeitsplatzzahl vor dem Betriebsübergang knüpft, sei die Begünstigung des Betriebsvermögens verfassungswidrig beziehungsweise den Wählern nicht vermittelbar.
Privatvermögen wird vermutlich höher besteuert – auch Unternehmer müssen Optionen prüfen
Während produktives Betriebsvermögen zu den Gewinnern der Reform gehören dürfte, kommen auf Immobilienbesitzer wahrscheinlich härtere Zeiten zu. Denn vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht der bevorzugten Bewertung von Immobilien im Erbschaft- und Schenkungsfall den Gar ausmachen und eine Annäherung an den Verkehrswert der Immobilie verlangen. Auch die so genannte Zweidrittel-Bewertung bei Lebensversicherungs-Verträgen, mit deren Hilfe Versicherungsverträge weit unter dem Verkehrswert übertragen werden konnten, steht vor dem Aus. Für Private wird Erben und Schenken damit in Zukunft deutlich teurer werden. Aber auch viele kleine und mittlere Unternehmer, die das Thema Nachfolgeplanung seit Jahren vor sich herschieben, geraten unter Zeitdruck; denn auch nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht konnten viele den Betrieb übergeben, ohne einen Cent Steuern zu zahlen, und das ohne die Einschränkung, dass der Nachfolger den Betrieb zehn Jahre unverändert fortführen muss.
Letzte Chance zur Nutzung des alten Rechtszustandes
Wenn Sie sich also schon seit Jahren mit dem Gedanken tragen, Vermögen gleich welcher Art auf Ihre Kinder zu übertragen, kann es jetzt höchste Eisenbahn sein, um die Weichen richtig zu stellen. Pauschale ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 18/2006 (pdf, 242 kB), erschienen am 15.09.2006.
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