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Kfz-Steuern
Besitzer von Geländewagen dürften bald tiefer in die Tasche greifen

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Es war schon ein wenig paradox: Die Besitzer großer Geländewagen und SUVs, wie VW Touareg, Mercedes M-Klasse oder BMW X5 hatten bis Mai 2005 die Möglichkeit, ihre fahrbaren Untersätze als Lkw besteuern zu lassen und damit die deutlich höhere Pkw-Steuer für ihre hubraumstarken Gefährte zu umschiffen. Dem wollte der Gesetzgeber den Gar ausmachen, hatte damit aber zwischenzeitlich die Rechnung ohne die Finanzgerichte gemacht.
Geldanlage-Brief − Besitzer großer Geländewagen müssen nun wohl endgültig damit rechnen, mit einer wesentlich höheren Kfz-Steuer für ihren fahrbaren Untersatz belastet zu werden. Zwar hatte der Gesetzgeber bereits per 1. Mai 2005 festgelegt, dass schwere Kombinationsfahrzeuge (große Geländewagen, Vans, etc.), die bis dato mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen als LKW besteuert werden konnten, als Pkw einzugruppieren seien. Die Möglichkeit, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt waren, von der günstigen Lkw-Steuer zu profitieren, war nicht nur Politikern sauer aufgestoßen. Die gesetzlichen Änderungen hatten im Ergebnis eine Vervielfachung der zu zahlenden Kfz-Steuer zur Folge.

Klagen bei den Finanzgerichten anhängig
Einige Finanzgerichte hatten allerdings ernste Zweifel geäußert, dass die seit Mai 2005 geltende Besteuerung als Pkw mit dem EU-Recht vereinbar sei. Sie waren der Auffassung, die Frage, was ein Pkw und was ein Lkw sei, richte sich nach der „Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt“, nach der zahlreiche solcher Kraftfahrzeuge weiterhin als Lkw besteuert werden müssten. Viele Besitzer großer Geländewagen hatten daher Einspruch gegen ihre geänderten, deutlich höheren Kfz-Steuerbescheide eingelegt.

Bundesfinanzhof widerspricht den Finanzgerichten
Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt dagegen jetzt die Auffassung, dass die maßgebende EU-Richtlinie keine für Mitgliedsstaaten verbindliche Festlegung enthält, welche Fahrzeuge als Pkw und welche als Lkw einzustufen seien. Denn die EU-Richtlinie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Kraftfahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll. Für Kombinationsfahrzeuge sei daher ungeachtet ihres Gesamtgewichts regelmäßig die höhere Pkw-Steuer zu erheben. Für die Abgrenzung solcher Fahrzeuge bei der Einstufung als Pkw oder als Lkw sei eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, etwa ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 19/2006 (pdf, 254 kB), erschienen am 28.09.2006.

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