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Reisekosten
Muss das Finanzamt Besuche bei den Kindern sponsern?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Scheiden tut weh. Und am schmerzhaftesten ist die Trennung der Eltern häufig für die Kinder. Deshalb sieht das Kindschaftsrecht seit seiner Reform im Jahre 1998 nicht nur ein Besuchsrecht für den nicht sorgeberechtigten Elternteil vor, sondern ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit den Kindern. Als Konsequenz hieraus erkennt das Hessische Finanzgericht nunmehr die Aufwendungen für den Besuch der Kinder als außergewöhnliche Belastungen an.
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Geldanlage-Brief − Nach der Scheidung gehen Vater und Mutter auch räumlich oft getrennte Wege. Dadurch entstehen im Einzelfall erhebliche Aufwendungen für die Kontaktpflege mit den Kindern. Diese Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils stellen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien.

Finanzgericht Hessen macht geschiedenen Eltern Hoffnungen
Doch nun gibt es für die Betroffenen Hoffnung auf eine steuerliche Entlastung. Denn das Hessische Finanzgericht kommt in seinem Urteil vom 20.02.2006 (Az. 2 K 3058/04) zu einem anderen Ergebnis. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau nach der Trennung zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern, für die ihr das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden war, in ihre spanische Heimat zurückgekehrt war. Die Flugkosten für die von ihm und den Kindern durchgeführten Reisen von und nach Spanien hatte der Kläger beim Finanzamt ohne Erfolg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Zwangsläufigkeit für außergewöhnliche Belastungen erforderlich
Als außergewöhnliche Belastungen können Sie – nach Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung – nur Aufwendungen absetzen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, denen Sie sich also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das elterliche Umgangs- und Sorgerecht durch das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vollständig revidiert wurde. Während das alte Recht lediglich ein ohne weiteres disponibles Umgangsrecht vorsah, hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Wegen der gesetzlichen Neuregelung will das Hessische Finanzgericht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht mehr folgen. Die Aufwendungen seien jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Sorgeberechtigte mit den minderjährigen Kindern ins Ausland übergesiedelt sei und die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Umgangsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen nicht anderweitig (etwa zivilrechtlich durch Minderung des Barunterhalts gegenüber dem Ehegatten) ausgeglichen werden könnten.

Revision beim BFH anhängig
Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof wird sich ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 20/2006 (pdf, 233 kB), erschienen am 13.10.2006.

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