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Spekulationssteuer
Was Anleger bei der Spekulationssteuer beachten sollten

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Werden Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist umgesetzt, so geht der Gewinn oder Verlust in die Einkommens-Besteuerung ein. Außerhalb der Spekulationsfrist geht der Fiskus bei Gewinnen leer aus; andererseits lässt er entstandene Veräußerungsverluste nicht mehr zur Verrechnung mit anderweitigen Spekulationsgewinnen zu. Was liegt da näher als aufgelaufene Verluste noch kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist zu realisieren und die Position später wieder aufzubauen. „So nicht!“, sagt dazu jedenfalls das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Geldanlage-Brief − Haben Sie als Anleger nicht auch schon einmal versucht, Vater Staat an den aufgelaufenen Spekulationsverlusten zu beteiligen ohne sich so wirklich von einer lieb gewonnenen Aktienposition zu trennen. Schließlich kann dann der Verlust gegen anderweitige Spekulationsgewinne verrechnet werden, was die Einkommensteuer drückt. Was liegt näher als eine Verlustposition noch vor Ablauf der Spekulationsfrist zu verkaufen und sie anschließend zurückzukaufen. Dies dachte auch ein findiger Anleger aus Schleswig-Holstein. Als er aber den Verlust im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen wollte, stieß er auf den erbitterten Widerstand seines Finanzamtes. Erbost zog der Anleger vor das Finanzgericht.

Keine Verlustrealisation im Rahmen eines „Gesamtplans“ mit Ersatzbeschaffung
Auch hier erlitt er leider Schiffbruch. Mit Urteil vom 14.09.2006 (Aktenzeichen 5K 286/03) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) der Verlustrealisation eine klare Absage erteilt. Zwar stelle der Spekulationsparagraph 23 EStG dem Wortlaut nach lediglich auf das objektive Merkmal der Veräußerung ab, während die Motivation steuerlich nicht relevant ist. Die angestrebte Verlustverrechnung sei jedoch abzulehnen, da wegen der „Ersatzbeschaffung“ keine echte Verlustrealisation vorliege und zwischen Verkauf und Kauf ein Zusammenhang in Form eines so genannten Gesamtplans bestehe.

Gestaltungsmissbrauch
Unabhängig von diesen Überlegungen sieht das FG im vorliegenden Fall aber auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von Paragraph 42 der Abgabenordnung. Während das taggenaue Abwarten der Spekulationsfrist bei Gewinnpositionen kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ist, muss der Verkauf von Wertpapieren auch „wirtschaftlich“ stattfinden, so das FG. Im Urteilsfall habe das vorausgesetzte Desinvestment bei wirtschaftlicher Betrachtung bewusst nicht stattgefunden. Damit folgt das FG Schleswig Holstein einer Argumentation, die bereits das FG Hamburg im Fall des taggleichen An- und Verkaufs von Wertpapieren vertrat (Urteil vom 09.07.2004 – VII 52/02).

Die Konsequenzen
Wenngleich es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs bei der Verlustrealisierung gibt, ist nach den Urteilen zweier Finanzgerichte doch erhöhte Vorsicht geboten. Wenn Sie die abgestoßene Position ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 23/2006 (pdf, 372 kB), erschienen am 24.11.2006.

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