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Abgeltungssteuer So stellen Sie sich auf die geplante Einführung der Abgeltungssteuer ein |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Die grundlegende Systemumstellung bei der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen ist nach dem Willen der Berliner Koalitionäre beschlossene Sache. Ab 2009 soll eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer kommen. Auch Kursgewinne werden dann künftig mit dem Abgeltungsersatz erfasst; gleichzeitig entfällt das erst im Jahr 2001 eingeführte Halbeinkünfteverfahren. |
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Geldanlage-Brief −
Die Abgeltungssteuer soll zu einer möglichst vollständigen und gleichmäßigen Erfassung aller Arten von Kapitalerträgen führen. Neben Zinserträgen, Dividenden und Erträgen aus Investmentfonds und Zertifikaten sollen ab dem 1. Januar 2009 auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften („Spekulationsgeschäften“) bei Wertpapieren, Zertifikaten und Investmentanteilen mit dem Abgeltungssatz erfasst werden. Bislang sind Kursgewinne beziehungsweise Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerlich relevant, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.
Die guten Nachrichten dabei: Grundstücke sollen von der Abschaffung der Spekulationsfrist nicht betroffen sein und Kapitalanlagen werden nur erfasst, wenn sie nach dem 31.12.2008 gekauft wurden. Kursgewinne von Kapitalanlagen, die bis Ende 2008 erworben wurden, bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist auch weiterhin steuerfrei.
Aus diesem Blickwinkel betrachtet, erscheint die Abgeltungssteuer ein Schritt in Richtung mehr Steuergerechtigkeit. Eine Transformation von steuerpflichtigen Zinsen und Dividenden in steuerfreie Kursgewinne ist danach in Zukunft nicht mehr darstellbar.
Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Abgeltungssteuer. So sollen die Zinsen aus (typisch) stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen und bestimmten sonstige Darlehen im Privatvermögen oder Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Hier fürchtet die Koalition nicht ganz zu unrecht erhebliche Gestaltungspotenziale.
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
Die bisherige hälftige Steuerbefreiung für Dividenden beziehungsweise Veräußerungsgewinne bei Aktien soll für Privatpersonen entfallen. Die Besteuerung von Dividenden auf Anteilseignerebene fällt demnach höher aus als bisher. Kompensiert werden soll das durch die niedrigere Vorbelastung der Unternehmensgewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Dadurch steht auch ein höherer Betrag für die Ausschüttung zur Verfügung.
Besteuerungsverfahren
Als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer sollen die Bruttoerträge nach Abzug des so genannten Sparer-Pauschbetrages herangezogen werden. Dieser Sparer-Pauschbetrag fasst den Sparerfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag zusammen. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.
Die Abgeltungssatz soll ab dem 1. Januar 2009 25 Prozent betragen. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unterhalb der Abgeltungsteuer räumt der Gesetzgeber eine Veranlagungsoption ein. Durch Abgabe einer Steuererklärung können Sie sich die „zuviel“ einbehaltene Steuer vom Fiskus zurückholen.
Zur Einbehaltung und Abführung der Abgeltungssteuer können naturgemäß nur inländische Schuldner (zum Beispiel Kreditinstitute) verpflichtet werden. Handelt es sich demgegenüber um ausländische Kapitalerträge, bei denen die Einbehaltung der Abgeltungssteuer nicht möglich ist, soll die Besteuerung mittels „besonderer“ Steuerfestsetzung durch das Finanzamt erfolgen. In dieser besonderen Steuerfestsetzung sollen dann auch Veräußerungsverluste berücksichtigt werden.
Glaubt man der Berliner Koalition, so soll durch die Abgeltungssteuer der ominöse Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich sein.
Ausblick
Man mag zur Abgeltungssteuer stehen, wie man will. Sicherlich wird sich das Bundesverfassungsgericht früher oder später eh eine Meinung dazu bilden müssen. Mit der ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 24/2006 (pdf, 214 kB), erschienen am 08.12.2006.
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