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Elterngeld
Das neue Elterngeld ist da

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Das neue Elterngeld hat noch im Herbst 2006 alle parlamentarischen Hürden genommen. In den Genuss des Elterngeldes kommen damit alle, deren Kinder nach dem 1. Januar 2007 geboren sind. Die Höhe des Elterngeldes hängt unter anderem auch von der Wahl der Steuerklasse ab. Denn diese wirkt sich auf das Nettoeinkommen als Bezugsgröße des Elterngeldes aus. Darüber hinaus sollten Sie die Tücken des so genannten Progressionsvorbehalts beachten.
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Geldanlage-Brief − Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie in Deutschland leben, Ihr Kind nach dem 1. Januar 2007 geboren wurde, Sie dieses Kind selbst betreuen und keine oder zumindest keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als dreißig Wochenstunden) ausüben. Das Elterngeld kann aber nicht nur von bisher abhängig beschäftigten Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig sind oder keine Erwerbstätigkeit ausüben. Anders als beim bisherigen Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld auch keine Einkommensgrenzen mehr. Das heißt: Sie erhalten selbst dann Elterngeld, wenn Sie sich zu den Besserverdienern rechnen.

Höhe des Elterngeldes
Grundsätzlich erhalten Sie monatlich 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat durchschnittlich erzielten Nettoerwerbseinkommens als Lohnersatzleistung, maximal 1.800 Euro. Bei einer Mehrlingsgeburt bekommen Sie darüber hinaus 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen bringt es so auf maximal 2.100 Euro Elterngeld im Monat.
Zum Erwerbseinkommen zählen die positiven Nettoeinkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie weiterhin einer Erwerbstätigkeit von bis zu dreißig Stunden pro Woche nachgehen, müssen Sie sich 67 Prozent der Differenz des Erwerbseinkommens vor der Geburt (maximal 2.700 Euro) und nach der Geburt auf das Elterngeld anrechnen lassen.
Für Mütter und Väter ohne Einkommen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld-II-Empfänger, Studierende oder Hausfrauen wird ein einkommensunabhängiges Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro pro Monat gezahlt. Hierbei erfolgt keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel das ALG II. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können außerdem von einer Geringverdienerkomponente profitieren. Für je zwei Euro, um die das monatliche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte, jedoch auf maximal bis zu einhundert Prozent des bisherigen Einkommens.
Haben Ihre nach dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei oder mehr Geschwister unter sechs Jahren, wird neben dem Elterngeld ein so genannter Geschwisterbonus gezahlt. Dieser Zuschlag beträgt zehn Prozent vom Elterngeld, mindestens 75 Euro pro Monat. Der Geschwisterbonus wird bis zum dritten beziehungsweise sechsten Geburtstag des ältesten Kindes gezahlt.

Bezugsdauer des Elterngeldes
Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Der Bezugszeitraum wird allerdings um zwei Monate, die so genannten Partnermonate, verlängert, falls der zweite Elternteil für mindestens diese Zeit die Betreuung übernimmt, das heißt nicht oder höchstens dreißig Wochenstunden arbeitet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Auszahlung des Elterngeldes auf 24 Monate (28 mit Partnermonaten) zu strecken, wobei in diesem Fall die Gesamtsumme des in der Elternzeit erzielten Elterngeldes gleichmäßig auf 24 beziehungsweise 28 Monate verteilt wird.

Achtung, Steuerfallen
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Wenn Sie Kinder planen und im Durchschnitt weniger als 2.700 Euro netto im Monat verdient haben, sollten Sie daher alle Möglichkeiten zur Steigerung des Nettogehaltes ausschöpfen. Dazu gehört bei Verheirateten auch die Wahl der "günstigeren" Steuerklasse III für denjenigen Ehegatten, der sich um die Kinder kümmert. Die steuerliche Zusatzbelastung beim nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich über die spätere Veranlagung wieder aus. Bei (eingeschränkter) Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum lässt sich das Nettoeinkommen dann durch Wechsel in die Steuerklasse V absenken und so die – durch das Elterngeld auszugleichende – Einkommensdifferenz weiter erhöhen. Das Einkommen des anderen Elternteils ist für die Höhe des Elterngeldes unbeachtlich.
Das Elterngeld wird zwar steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt; über diesen Progressionsvorbehalt schöpft der Fiskus somit einen Teil des gezahlten Elterngeldes wieder ab. Die Belastung durch den progressiven Einkommensteuertarif können Sie mildern, indem Sie den Bezugszeitraum auf bis zu 28 Monate strecken und so jeweils nur die halben Monatsbeiträge in den Progressionsvorbehalt einfließen.

Fazit: Insgesamt profitieren viele Familien vom neuen Elterngeld, insbesondere beruflich erfolgreiche Frauen. Es gibt aber auch Familien, die im Vergleich ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 02/2007 (pdf, 320 kB), erschienen am 02.02.2007.

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