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Abgeltungssteuer
Bundesregierung begünstigt Zinssparer – Spekulationsfrist fällt

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Der erste Januar 2009 wird eine wichtige Zäsur für Kapitalanleger werden. Denn zu diesem Termin sollen nach dem Willen der Bundesregierung neue Besteuerungsregeln für Kapitalanlagen in Kraft treten. Wer jetzt an der Börse investiert oder eine Lebensversicherung abschließt, sollte wissen, wie viel Steuer er ab 2009 zahlt. Wie jede grundlegende Reform, hat auch diese Gewinner und Verlierer. Zu welcher Gruppe Sie gehören, hängt von Ihrem Anlageverhalten und Ihrer steuerlichen Situation ab.
Geldanlage-Brief − Ab 2009 werden Erträge und Kursgewinne aus sämtlichen Kapitalanlagen einer 25-prozentigen Abgeltungssteuer unterworfen; inklusive Solidaritätszuschlag sind 26,375 Prozent zu berappen, hinzu kommt gegebenenfalls noch die Kirchensteuer, deren Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe im Abgeltungssatz mit berücksichtigt wird. Die Steuer wird von der Bank unmittelbar an den Fiskus abgeführt; dabei berücksichtigt die Bank die im Laufe des Jahres angefallenen Erträge, Verluste, ausländischen Steuern sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag. Die Steuerschuld auf Ihre Kapitaleinkünfte ist damit im Prinzip abgegolten, es sei denn Sie möchten etwa einen noch nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrag, Verluste oder ausländische Steuern berücksichtigt wissen; hierzu bedarf es dann der Einkommensteuererklärung.
Außerdem sind lediglich inländische Kreditinstitute verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten. Wenn Sie Geld jenseits der Landesgrenzen geparkt haben, müssen Sie dieses erst im Rahmen der Steuererklärung deklarieren – mit einem entsprechenden Zinsvorteil gegenüber dem direkten Steuerabzug.

Spekulationsfrist fällt, Immobilien werden verschont
Bisher konnten Sie sämtliche Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei einstreichen. Ab 2009 unterliegen hingegen sämtliche Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Papiere der Besteuerung. Allerdings gilt dies nur für Wertpapiere, die Sie nach dem Stichtag 1. Januar 2009 kaufen. Papiere, die Sie am 31. Dezember 2008 schon im Depot hatten, unterliegen weiterhin der einjährigen Spekulationsfrist. Für Panikmache ist also kein Raum. Vielmehr bietet es sich an, freiwerdende Gelder noch vor dem Jahr 2009 gezielt zu investieren, um die günstigere Besteuerung der Kursgewinne zu konservieren. Der Zertifikate-Markt bietet Ihnen zahlreiche Möglichkeiten. Auch die Erträge aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungspolicen unterliegen dem Abgeltungssatz; wird Ihre mindestens auf zwölf Jahre abgeschlossene Versicherung nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs fällig, halbiert sich die Steuer noch einmal. Bei privaten Rentenversicherungen bleibt es bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Gewinne aus Immobilienverkäufen unterliegen nicht der neuen Abgeltungssteuer; hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist und den Sonderregelungen für selbst genutzte Immobilien. Laut Referentenwurf sollen Gewinne aus Immobilienverkäufen nicht der neuen Abgeltungssteuer unterliegen, wenn Sie nach dem Jahr 2008 einsteigen.

Halbeinkünfteverfahren für Dividendenpapiere entfällt, Zinspapiere profitieren
Bei Aktien galt bisher das Halbeinkünfteverfahren. Danach mussten Sie Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte der Besteuerung unterwerfen, dies aber zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, also im Spitzenbereich mit derzeit 44,31 Prozent (inklusive Soli, jedoch ohne "Reichensteuer"). Das Halbeinkünfteverfahren gilt ab 2009 nicht mehr, so dass Sie als Aktionär ab 2009 mit Mehrbelastungen rechnen müssen. Allerdings stehen dem Entlastungen bei den Unternehmen im Rahmen der Unternehmens-Steuerreform gegenüber, was mittelfristig zu höheren Ausschüttungen führen sollte. Ob sich diese Hoffnung erfüllt, wird man abwarten müssen.
Zinspapiere sind hingegen die Gewinner der Reform; die Steuern auf Zinserträge sinken für die meisten kräftig. Dafür sind Kursgewinne bei Einlösung oder vorzeitigem Verkauf steuerpflichtig; Niedrigkuponanleihen sind also ab 2009 kein steuerliches Gestaltungsmittel mehr. Hingegen dürfte es für manchen Gutverdiener interessant sein, seine Zinseinnahmen mit Null-Kuponanleihen auf die Zeit nach 2009 zu verlagern.

Freibeträge bleiben erhalten; Werbungskosten gibt's keine mehr – mit einer Ausnahme
Der bisherige Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro werden zu einem neuen umfassenden Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusammengeführt. Ein Abzug der tatsächlich entstandenen höheren Werbungskosten, wie etwa Schuldzinsen oder Depotgebühren, ist nicht mehr möglich. Das Sammeln von Belegen können Sie sich also insoweit in Zukunft regelmäßig sparen. Es sei denn, Sie wählen die Veranlagungsoption. Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob für Sie die Abgeltungssteuer oder die individuelle Veranlagung nach den persönlichen Verhältnissen günstiger ist. Eine Veranlagung dürfte vor allem für Steuerpflichtige mit niedrigen persönlichen Steuersätzen interessant sein sowie bei erheblichen Werbungskosten, zum Beispiel aufgrund der Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen. In die Günstigerprüfung sind allerdings sämtliche Kapitalerträge eines Jahres einzubeziehen; Rosinenpicken lässt der Gesetzgeber nicht zu.

Ein Beispiel: Sie kaufen für 100.000 Euro Wertpapiere auf Kredit (Kreditzins: 7%); Ihre Anlage wirft nach einem Jahr einen Ertrag von acht Prozent (entsprechend 8.000 Euro) ab. Hiervon müssen Sie 26,375 Prozent (entsprechend 2.110 Euro) Abgeltungsteuer zahlen, obwohl Ihr Gewinn nach Zinsen nur 1.000 Euro beträgt; die Abgeltungssteuer würde also zu einem effektiven Steuersatz von 211 Prozent führen. Nur eine Antragsveranlagung kann hier abhelfen.

Verlustverrechnung weiter möglich
Veräußerungsverluste, die bis 31. Dezember 2008 aufgelaufen sind, dürfen Sie weiterhin verrechnen und dies sogar mit anderen Zins- und Dividendeneinkünften. Bisher war nur eine Verrechnung mit anderen Spekulationsgewinnen möglich. Für Anleger, die noch auf den Verlusten des letzten Börsencrashs sitzen, ist dies sicher eine gute Botschaft; allerdings ist diese Verrechnung von Altverlusten nur bis Ende 2013 möglich.

Sonderregeln für betriebliche Erträge und Sonderfälle
Nicht in den Genuss der Abgeltungssteuer kommt, wer zu mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist; auch wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind sowie bei so genannten back-to-back-Finanzierungen greift der persönliche Steuersatz. Im Übrigen gilt die Abgeltungssteuer nur für "private" Kapitaleinkünfte. Für Kapitalerträge, die im Rahmen eines Betriebes anfallen, gelten Sonderregelungen.

Kontenabruf bleibt erhalten, wird aber eingegrenzt
Der ominöse Kontenabruf wird ab 2009 im Wesentlichen auf ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 03/2007 (pdf, 227 kB), erschienen am 16.02.2007.

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