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Verrechnung von Spekulationsverlusten Das müssen Sie bei Spekulationsverlusten beachten |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Wohl kaum ein Kapitalanleger setzt immer auf das richtige Pferd. Und gerade in den Jahren 2000 bis 2003 hat sich manche Aktie als lahmer Gaul oder Totalausfall herausgestellt. Wohl dem, der zumindest seine Verluste noch innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hat. Dann besteht zumindest die Hoffnung, die Verluste noch steuerlich geltend machen zu können. Ganz so leicht macht der Fiskus es Ihnen dabei aber nicht. |
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Geldanlage-Brief −
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes dürfen Sie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, so genannte Spekulationsverluste, nicht mit anderen Einkünften, zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Zinserträgen und Dividenden, verrechnen. Allein Spekulationsgewinne sind mit den Verlusten verrechenbar. Dazu muss man natürlich weiter in risikoreiche Anlagen investieren, was vielen Anlegern nach den Erfahrungen des Börsencrashs weniger gefallen dürfte.
So wollte denn auch ein Steuerpflichtiger seine im Jahr 2000 erlittenen Verluste aus Aktiengeschäften mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Gewerbeeinkünften verrechnen. Weil das das Finanzamt und das Finanzgericht mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ablehnten, zog er vor den Bundesfinanzhof (BFH). Hier vertrat er die Auffassung, die nach dem Gesetz geltenden Einschränkungen für den Verlustausgleich verstießen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Bundesfinanzhof lässt Anleger abblitzen
Der BFH wollte dem Ansinnen des gebeutelten Spekulanten nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Regelung des Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Jahr erzielten Geschäften verrechnet werden können, verfassungsgemäß ist. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften scheidet aus. Der Steuerpflichtige kann die nicht ausgeglichenen Verluste lediglich mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres oder der folgenden Jahre verrechnen (Verlustrücktrag beziehungsweise -vortrag).
Gesonderte Feststellung der Spekulationsverluste erforderlich?
Damit ein solcher Verlust in einem Folgejahr verrechnet werden kann, ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erforderlich, dass dieser Verlust in einem gesonderten Bescheid festgestellt wird. Eine solche Verlustfeststellung ist allerdings nicht unbegrenzt machbar; liegt das Verlustjahr lang' zurück, ist unter Umständen Festsetzungsverjährung eingetreten.
Das allerdings hat der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 eindeutig anders gesehen. Nach seiner Auffassung ergibt sich bei Spekulationsgeschäften das Erfordernis eines gesonderten Feststellungsverfahrens nicht aus dem Gesetz. Daher sei über die Verrechenbarkeit der Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden konnten, im Jahr der Verrechnung zu entscheiden. Dies hat zur Folge, dass in alten Jahren nicht deklarierte Börsenverluste noch nachträglich berücksichtigt werden können, über aktuelle Verluste aber erst in Jahren mit entsprechenden Gewinnen entschieden werden kann. Damit kippte der BFH quasi das Feststellungsverfahren rund um Parapraph 23 EStG.
Finanzverwaltung interveniert
Die Finanzverwaltung will das nicht wahrhaben und hat am 14.02.2007 mit einem so genannten Nichtanwendungserlass auf das Urteil des BFH reagiert. Sie will also das Urteil nicht allgemein anwenden, sondern das Ansinnen anderer Anleger abschmettern und diese damit auf den Klageweg zwingen, den die Mehrzahl der Steuerpflichtigen aus Kostengründen scheut. Außerdem hat Sie auch gleich das Gesetz ändern lassen und das vom BFH gekippte Feststellungsverfahren nun ausdrücklich im Einkommensteuergesetz verankert. Diese gesetzliche Neuregelung ist im Übrigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Fazit: Sie müssen also ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 04/2007 (pdf, 170 kB), erschienen am 02.03.2007.
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