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Auslandsdividenden
Der EuGH kippt die Besteuerung von Auslandsdividenden

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 6. März 2007 im Fall "Meilicke" (Az. C-292/04) das bis zum Jahr 2000 geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren für europarechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung bietet Anlegern, die vor 2001 Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen haben, gegebenenfalls die Möglichkeit, sich nachträglich einen Teil der damals gezahlten Einkommensteuer erstatten zu lassen. Nun drohen Peer Steinbrück nach eigener Schätzung Steuerausfälle von bis zu fünf Milliarden Euro.
Geldanlage-Brief − Bis ins Jahr 2000 wurden Dividenden, die deutsche Kapitalgesellschaften an Ihre Anleger ausschütteten, in Deutschland nach dem so genannten Anrechnungsverfahren versteuert. Als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Aktionär konnten Sie sich die von der Gesellschaft – quasi als Vorauszahlung für ihre Einkommensteuer – geleistete Körperschaftsteuer auf ihre Steuerschuld anrechnen lassen. Bei einem Körperschaftsteuersatz von dreißig Prozent erhielten Sie so eine Gutschrift von drei Siebteln der Nettodividende. Im Ergebnis wurden Sie so gestellt, dass die Gewinne der Kapitalgesellschaft nach Ihrem individuellen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Wenn Sie weniger als dreißig Prozent Einkommensteuer auf ihre Kapitaleinkünfte bezahlten, bekamen Sie daher sogar eine Steuererstattung.
Eine Steuergutschrift gab es jedoch nur für Dividenden von in Deutschland ansässigen Unternehmen – wenn Sie Dividenden von ausländischen Gesellschaften erhielten, gingen Sie leer aus und mussten diese voll versteuern. Aus fiskalischer Sicht war dieses Vorgehen seit Jahrzehnten gängige Praxis, gleichwohl europarechtlich nicht unumstritten. Gegen diese Ungleichbehandlung ausländischer Dividenden hatte nun ein Aktionär geklagt, der niederländische und dänische Aktien geerbt hatte und für die Dividenden keine Steuergutschrift erhalten hatte.

EuGH: "Steuergutschrift nur für inländische Dividenden ist europarechtswidrig"
Der EuGH gab dem Anleger recht und kippte damit die Bevorzugung von Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften: Diese waren bis 2000 durch die steuerliche Sonderbehandlung für Aktionäre wesentlich attraktiver als ausländische Wertpapiere – und hierin sah der EuGH eine doppelte Ungleichbehandlung. Einerseits wurden, wie im Fall des Klägers, deutsche Aktionäre benachteiligt, die Aktien aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU hielten, die Dividenden daraus jedoch voll versteuern mussten. Andererseits erschwerte es die ungleiche Besteuerung der Dividenden anderen europäischen Unternehmen, in Deutschland Kapital zu sammeln.
Die Gleichbehandlung aller EU-Bürger im Steuerrecht hat für die Richter jedoch Grundrechtscharakter und somit verneinten sie die Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen und inländischen Gewinnausschüttungen in einem Mitgliedsstaat erlaubt sei.
Diese Entscheidung kam für Peer Steinbrück nicht überraschend, denn bereits im Jahre 2000 hatte der EuGH das gleiche Anrechnungssystem in den Niederlanden für europarechtswidrig erklärt. Daraufhin hatte die damalige rot-grüne Koalition das Anrechnungssystem in Deutschland abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Wegen seiner zügigen Reaktion hatte der Bund in diesem EuGH-Verfahren auf eine zeitliche Befristung bei der Rückwirkung des Urteils gehofft. Dazu sahen die Richter des EuGH jedoch keine Veranlassung.

Wer bekommt Geld zurück?
Grundsätzlich betroffen sind alle, die vor dem Jahr 2001 Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften erhalten haben. Gute Chancen auf eine Steuerrückzahlung haben Sie aber nur, wenn Ihre Bescheide für die entsprechenden Jahre noch nicht rechtskräftig sind; und das dürfte bei den Wenigsten der Fall sein. Wenn Ihre Bescheide noch offen sind, müssen Sie Ihrem Finanzamt eine Bescheinigung über die im Ausland gezahlte Steuer der Gesellschaft, von der Sie Dividenden bekommen haben, vorlegen. Dann erst können Sie sich einen Teil der gezahlten Einkommensteuer erstatten lassen. Wie genau diese Bescheinigung aussehen muss, ist noch von der Finanzverwaltung zu klären.

Was können Sie tun, wenn Ihr Bescheid schon rechtskräftig ist?
Anleger, deren Steuerbescheide schon rechtskräftig sind, sollten trotzdem versuchen, eine entsprechende Steuerbescheinigung der ausländischen Gesellschaft zu erhalten und diese beim Finanzamt einzureichen. Allerdings bleibt dann wohl zunächst nur die Möglichkeit, sich durch die Instanzen zu klagen. Die Chancen auf Erfolg sind – zumindest kurzfristig – jedoch nicht allzu gut: ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 05/2007 (pdf, 157 kB), erschienen am 16.03.2007.

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