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BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen
Im Fokus: Down-Rating-Anleihen

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Finanzprodukte werden immer komplexer. Weil sich auch das deutsche Steuerrecht nicht gerade durch besondere Einfachheit und Klarheit auszeichnet, hat auch die Finanzgerichtsbarkeit immer häufiger über die Besteuerung einzelner Anlagevehikel zu entscheiden. Jüngstes Beispiel: die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2006 zu so genannten Down-Rating-Anleihen.
Geldanlage-Brief − Der Zinssatz einer Anleihe bestimmt sich in der Praxis vor allem nach dem allgemeinen Zinsniveau, der Laufzeit, der Währung und der Bonität des ausgebenden Schuldners. Zuweilen sehen die Emissionsbedingungen einer Anleihe vor, dass sich der laufende Kupon der Anleihe erhöht, wenn die Bonität des Emittenten während der Laufzeit eine Verschlechterung erfährt. Der Anleger bekommt sein höheres Ausfallrisiko also mit einem höheren Zinssatz vergütet, was zur Stabilisierung des Anleihekurses beiträgt.
So auch im jetzt vom BFH entschiedenen Fall. Während der Laufzeit der Anleihe wurde der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft. Dadurch erhöhte sich der Zinssatz der Anleihe von ursprünglich 6 auf 6,75 Prozent. Der Kläger hatte die Papiere im Jahr 2002 zum Kurs von rund 99 Prozent erworben und kurz nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist im Dezember 2003 zu Kursen von 106,45 Prozent verkauft. Neben dem hohen Kupon konnte der Anleger also einen erheblichen und seiner Auffassung nach zugleich steuerfreien Kursgewinn einstreichen.

Die Position des Finanzamts
Das Finanzamt sieht die Welt schon einmal anders als der Steuerpflichtige. Es vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Anleihe um eine Finanzinnovation. Der Gewinn aus dem Verkauf sei deshalb nach Paragraph 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (so genannte Marktrendite) als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Dagegen zog der Anleger vor Gericht.

BFH schmettert Finanzamt ab
Und hier hatte er auf ganzer Linie Erfolg. Zunächst beim Finanzgericht und im Rahmen des Revisionsverfahrens auch beim Bundesfinanzhof. Zwar fallen die Schuldverschreibungen unter Paragraph 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung ein Entgelt (Zins) zugesagt und gewährt worden ist. Der BFH ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 08/2007 (pdf, 343 kB), erschienen am 27.04.2007.

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