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Grundsteuer So mindern Sie als Vermieter mit Leerständen die Grundsteuer |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Über die Möglichkeit, dass die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig sein könnte, hatten wir Sie in der Vergangenheit mehrfach informiert. Viele Steuerpflichtige sind auf die anhängigen Verfahren aufgesprungen – wie sich gezeigt hat, leider ohne Erfolg. Dennoch gibt es auch gute Nachrichten von der Grundsteuerfront. Vor allem für Vermieter mit strukturell bedingten Leerständen hat der Bundesfinanzhof ein Herz gezeigt. |
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Geldanlage-Brief −
Die Finanzbehörden weisen Anträge per Allgemeinverfügung zurück
Die Hoffnung, dass die Grundsteuer der Verfassungswidrigkeit zum Opfer fallen könnte, hat sich bereits im Laufe des Jahres 2006 zerschlagen. In mehreren Fällen hatten weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. Die Finanzverwaltung zieht hieraus nun mit einer so genannten Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 die Konsequenz und weist sämtliche mit der Verfassungswidrigkeit begründeten Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrags oder der Festsetzung des Einheitswertes mit einem Federstrich zurück. Damit dürfte das Kapitel Grundsteuer abgeschlossen sein – so Sie denn nicht den Klageweg beschreiten wollen. Hierfür haben Sie ein Jahr nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundesteuerblatt Zeit. Ernsthaft zur Klage raten kann man freilich nicht.
Auch struktureller Leerstand berechtigt zum Grundsteuer-Erlass
Ein Herz für gebeutelte Vermieter haben hingegen die obersten Gerichtshöfe des Bundes gezeigt. So hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der Auffassung des Bundesfinanzhofes in München angeschlossen, dass ein Grundsteuer-Erlass gemäß Paragraph 33 Absatz 1 Grundsteuer-Gesetz nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Noch in 2001 war das Bundesverwaltungsgericht anderer Auffassung gewesen, die es aber nun über Bord geworfen hat.
Erlass von bis zu achtzig Prozent der Rohertrags-Minderung
Auch wenn die allgemeine Wirtschaftslage oder Überkapazitäten am Markt, wie sie vor allem in den neuen Bundesländern Gang und Gäbe sind, zur Unvermietbarkeit des Objekts führen, kann der hierin zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts einen teilweisen Erlass der Grundsteuer rechtfertigen. Bei vermieteten Gebäuden können Sie einen Erlass von Grundsteuer nach Paragraph 33 Grundsteuer-Gesetz beantragen, wenn Ihr so genannter Rohertrag mindestens um zwanzig Prozent gesunken sein sollte. Dies gilt jedoch nur, wenn ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 09/2007 (pdf, 171 kB), erschienen am 11.05.2007.
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