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Eckpunkte
Abgeltungssteuer: Gezeitenwende in der Besteuerung der Kapitalanlage

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Die Unternehmensteuerreform 2008 ist auf der Zielgeraden. Und mit ihr die geplante Abgeltungsteuer. Die neuen Regelungen für die Besteuerung von Kapitalanlagen ab dem 1. Januar 2009 sind überaus komplex und verunsichern viele Anleger. Wir wollen Licht ins Dunkel bringen und Sie im Rahmen einer Artikelserie ausführlich über alle Aspekte der neuen Steuerregeln informieren und Strategien für die Steueroptimierung aufzeigen. Zeit, sich steueroptimal zu positionieren ist noch reichlich.
Geldanlage-BriefAbgeltungssteuer: Geltendes Besteuerungsregime für Kapitalanlagen
Seit Jahrzehnten unterscheidet das Einkommensteuerrecht bei der Besteuerung von Kapitalanlagen zwischen laufenden Erträgen einerseits und Kursgewinnen andererseits. Kursgewinne müssen – mit Ausnahme so genannter Finanzinnovationen – außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht versteuert werden, die laufenden Erträge hingegen schon. So unterliegen zum Beispiel Zinseinkünfte zunächst der dreißigprozentigen Zinsabschlagsteuer. Diese wird von der Bank einbehalten und später im Rahmen der Steuerveranlagung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Dividenden unterliegen grundsätzlich der zwanzigprozentigen Kapitalertragsteuer; auch diese wird bei der Einkommensteuer angerechnet. Nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren sind Dividenden – anders als Zinsen – aber nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Der Zinsabschlag und die Kapitalertragsteuer haben damit – ähnlich wie die Lohnsteuer – nur Vorauszahlungscharakter. Über die tatsächliche Steuerlast sagen sie nichts aus; diese hängt vom individuellen Steuersatz des Anlegers ab. Dieser kann zudem seine Werbungskosten (Depotgebühren, Fremdfinanzierung etc.) geltend machen und zahlt nur dann Steuern auf seine Kapitalerträge, wenn diese über dem Sparerfreibetrag von 750 Euro für Ledige beziehungsweise 1.500 Euro für Verheiratete liegen.

Gestaltungsansätze im geltenden Recht
Mit dem geltenden Steuerregime konnten Gestaltungskünstler prima leben. Wesentliches Ziel der meisten Gestaltungen war die schlichte Transformation von steuerpflichtigen laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden in steuerfreie Kursgewinne. Hierfür bot der Markt eine Vielzahl von Instrumenten, zum Beispiel niedrigverzinsliche Anleihen, Zertifikate oder spezielle Fonds. Wer hingegen auf Festgelder oder „normale“ Anleihen setzte, musste sämtliche Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuern. Gut beratenen Anlegern war es im Ergebnis möglich, die effektive Steuerlast auf ihre Kapitaleinkünfte stark zu minimieren.

„Besser 25 Prozent von x als 42 Prozent von nix“
Die Gestaltungsmanie mancher Anleger war nicht erst Peer Steinbrück ein Dorn im Auge. Er rief daher die Parole aus: „Besser 25 Prozent von x als 42 Prozent von nix.“ Will heißen: Mit der neuen Abgeltungssteuer sollen sämtliche Kapitalerträge unabhängig von ihrer Herkunft steuerlich erfasst werden. Die Spekulationsfrist fällt also und Kursgewinne werden genauso wie Zinsen, Dividenden, Investmenterträge oder Erträge aus Finanzinnovationen, Termingeschäften usw. mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer belastet. Gleichzeitig fällt für Dividenden auch das Halbeinkünfteverfahren, womit sich für Aktienanleger die Steuerbasis zunächst einmal verdoppelt. Spekulationsgewinne unterliegen aber nur dann der neuen Abgeltungsteuer, wenn die Kapitalanlage nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurde. Hier bleibt also hinreichend Zeit und Raum für Gestaltungen.

Abgeltungswirkung
Der Steuersatz von 26,38 Prozent (inklusive Kirchensteuer in Höhe von 27,82 Prozent) hat anders als die Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer keine Vorauszahlungswirkung, sondern ist – im Grundsatz – abgeltend. Das heißt, die der Abgeltungsteuer unterworfenen Kapitalerträge gehen nicht mehr in die Steuerveranlagung ein. Sie wirken sich damit auch nicht mehr auf die Steuerprogression aus; ein Vorteil, den vor allem vermögende Privatiers ohne andere Einkunftsquellen äußerst schätzen dürften. Wer hingegen aufgrund eines insgesamt niedrigen Einkommens einen geringeren Einkommensteuersatz als 25 Prozent hat, hat die Möglichkeit sich auf Antrag veranlagen zu lassen.

Neue Strategien
Unter dem Regime der Abgeltungsteuer sind die bisherigen Steuerspar-Strategien nicht mehr in gleichem Maße anwendbar. Eine Transformation von laufenden Erträgen in Kursgewinne macht ab 2009 nur noch in Teilbereichen, etwa zur Nutzung von Verlustvorträgen, Sinn. Allerdings sind letzte Details der Abgeltungsteuer noch offen. So drohen beispielsweise gegenüber den bisherigen Überlegungen Verschlechterungen bei der Verlustverrechnung. Auch will die Koalition ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 10/2007 (pdf, 232 kB), erschienen am 24.05.2007.

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