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Werbungskosten und Freibeträge
Abgeltungssteuer: Fremdfinanzierte Anlagen rechnen sich nicht mehr

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Dass der ab 2009 geltende Abgeltungs-Steuersatz von 25 Prozent gar nicht so günstig ist, wie er auf den ersten Blick scheint, wird schnell deutlich, wenn Sie einen Blick auf die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs werfen. Denn hier gucken Sie als Anleger künftig in die Röhre. Die Tatsache, dass Sie keine Belege mehr sammeln brauchen, bleibt da ein schwacher Trost.
Geldanlage-Brief − Auch im Rahmen der Abgeltungssteuer bleibt der Sparerfreibetrag prinzipiell erhalten. Die bisherigen Freibeträge für Ledige von 750 Euro beziehungsweise Verheiratete von 1.500 Euro werden jedoch mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro beziehungsweise 102 Euro zu einem neuen so genannten Sparerpauschbetrag zusammengeführt. Was sich auf den ersten Blick harmlos anhört, kann bei Anlegern, die erhebliche Kosten im Zusammenhang mit ihren Kapitalanlagen haben, ganz schön ins Kontor schlagen.

Abgeltungsteuer bricht mit dem Nettoprinzip
Das geltende Steuerrecht wird vom so genannten Nettoprinzip beherrscht. Zu versteuern sind nicht die Einnahmen, sondern das, was nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben von diesen Einnahmen noch übrig bleibt. Das Nettoprinzip entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn nur der Überschuss steht ja, zum Beispiel für Konsumzwecke, zur Verfügung. Die Abgeltungssteuer bricht mit diesem Grundsatz. Nicht mehr der Überschuss, sondern die Bruttoeinnahmen unterliegen dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer. In den vergleichsweise günstigen Pauschaltarif sind die notwendigen Ausgaben zur Erzielung der Einnahmen quasi schon eingearbeitet.

Fremdfinanzierung privater Kapitalanlagen künftig tabu
Zu welchen absurden Ergebnissen die Nichtberücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Abgeltungssteuer führen kann, wird deutlich, wenn man sich den Fall einer fremdfinanzierten Anlage in Aktien oder Anleihen anschaut. Wer etwa einen Wertpapierkredit von 100.000 Euro zu sieben Prozent pro Jahr Zinsen aufnimmt und mit seiner Anlage acht Prozent pro Jahr Gewinn einfährt, hat noch lange kein gutes Geschäft gemacht.
Der Fiskus rechnet wie folgt: ein Ertrag von 8.000 Euro macht bei 26,375 Prozent Abgeltungssatz (ohne Kirchensteuer) eine Steuer von 2.110 Euro. Für den erfolgreichen Spekulanten wird so aus seinem Gewinn vor Steuern von 1.000 Euro vor Steuern (8.000 Euro Gewinn – 7.000 Euro Zinsen) ein Verlust nach Steuern von 1.110 Euro. Dieses scheußliche Ergebnis lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass der Anleger die Veranlagungsoption wählt. Denn die hilft nur, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, an der Nichtberücksichtigung der Werbungskosten ändert sie leider nichts. Ohne entsprechende Gestaltung (die ich Ihnen weiter unten erläutere) bleibt es damit für unseren Spekulanten bei einem effektiven Steuersatz von 211 Prozent!

Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren
Auch die Gebühren für den Vermögensverwalter und die Depotgebühr sind künftig nicht mehr absetzbar. Auch dies kann sich auf die Nachsteuerrendite auswirken. Werden beispielsweise für ein konservativ gemanagtes Rentendepot mit einem angenommenen Jahresertrag von fünf Prozent insgesamt ein Prozent Gebühren pro Jahr fällig, so spielt es durchaus eine Rolle, ob diese Gebühren Anschaffungs-Nebenkosten und Verkaufsspesen einerseits oder laufende Vermögensverwaltungs-Gebühren andererseits darstellen. Im geltenden Recht war es bei einer Vermögensverwaltung stets sinnvoll, geringe Transaktionsgebühren zu vereinbaren (diese wirkten sich außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuermindernd aus) und dafür eine etwas höhere Verwaltungsgebühr in Kauf zu nehmen (diese war komplett als Werbungskosten abziehbar). Unter dem Regime der Abgeltungssteuer kehrt sich dieses Verhältnis um. Transaktionskosten sind steuerlich wirksam, Verwaltungsgebühren nicht. Bei 26,375 Prozent Abgeltungsteuer sinkt die Nachsteuerrendite von 2,945 auf 2,68 Prozent, wenn es nicht gelingt, die oben genannte einprozentige Gebührenbelastung als Transaktionskosten auszuweisen. Der effektive Steuersatz beträgt also bereits 33 Prozent!

Betriebsvermögen nutzen
Wenn Sie die Spekulation auf Kredit nicht an den Nagel hängen wollen, wird Ihnen unter Effizienzgesichtspunkten nichts anderes übrig bleiben, als die fremdfinanzierten Anlagen in ein Betriebsvermögen zu überführen. Denn die Abgeltungssteuer greift nur bei „privaten“ Kapitalanlagen. Erfolgt die Anlage hingegen im betrieblichen Bereich, so greift der Fiskus mit dem persönlichen Einkommensteuersatz sowie gegebenenfalls Gewerbesteuer zu. Im Gegenzug greift aber auch das Nettoprinzip wieder und sämtliche Aufwendungen sind steuerlich absetzbar. Wenn Sie nicht bereits Unternehmer sind und ihre Kapitalanlagen im heimischen Betrieb unterbringen können, wird Ihnen vor diesem Hintergrund nicht viel anderes übrig bleiben als eine GmbH oder eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG zu gründen und ihre Spekulationen hierüber zu finanzieren. Für Kleinanleger ist das angesichts der Kostenbelastung sicherlich keine ernstzunehmende Alternative.

Gebührenmodelle anpassen
Viele Vermögensverwalter dürften ab 2009 an ihren Gebührenmodellen feilen und den Anteil der Transaktionsgebühren an den Gesamtgebühren wieder erhöhen. Dies dürfte allerdings erheblichen Erklärungsbedarf bei der Kundschaft auslösen. Als Lösung der Werbungskosten-Problematik wird im Übrigen die Anlage in Fonds propagiert. Ob dies der Königsweg ist, darf angesichts der in den letzten Jahren teilweise erheblich gestiegenen Verwaltungsgebühren vieler Fonds bezweifelt werden.

Belege sammeln entfällt
Die gute Nachricht zum Schluss: Das Zusammensuchen der Belege für die Steuererklärung können Sie sich im Bereich ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 12/2007 (pdf, 314 kB), erschienen am 22.06.2007.

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