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Verlustverrechnung
Die Abgeltungssteuer verkompliziert die Verlustverrechnung

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Verluste sind dem Finanzminister seit jeher ein Dorn im Auge. Der Fiskus handelt hier gerne nach dem alten Motto „Gewinne sozialisieren – Verluste privatisieren“. Auch im Gesetzgebungsverfahren zur Abgeltungssteuer überkamen die Verantwortlichen am Ende Sorgen, der Steuerpflichtige könnte durch die Verrechnung von „guten“ Erträgen mit erlittenen „bösen“ Verlusten seine Steuerlast zu Ungunsten des Staates beeinflussen. Resultat ist eine komplizierte Regelung, die weder Banken noch Steuerpflichtigen Grund zur Freude gibt.
Geldanlage-Brief − Nach der bis Ende 2008 noch geltenden Rechtslage sind Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht gerade aus einem so genannten Steuerstundungsmodell stammen, grundsätzlich mit anderen Einkünften, wie etwa Arbeits- oder Mieteinkünften, verrechenbar. Ist eine Verrechnung nicht möglich, so können sie ein Jahr zurück- und unbeschränkt vorgetragen werden.
Binnen Jahresfrist realisierte Spekulationsverluste können hingegen nur mit entsprechenden Spekulationsgewinnen verrechnet werden, nicht hingegen mit Zins- oder Dividenden-Einkünften; auch hier ist ein Verlustrück- beziehungsweise -vortrag möglich. Wegen des Wegfalls der Spekulationsfrist im Rahmen der Abgeltungssteuer und der Gleichstellung von Kursgewinnen mit Zins- und Dividenden-Erträgen lag es nahe, Gewinne und Verluste auch unbeschränkt gegeneinander zu verrechnen. Entgegen ersten Planungen hat den Gesetzgeber auf der Zielgeraden aber der Mut zur Systematik verlassen.

Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten
Mit Einführung der Abgeltungssteuer gelten völlig neue Regeln für die Verlustverrechnung. Die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen, wird im Hinblick auf den besonderen Abgeltungssatz gestrichen; ebenso der einjährige Verlustrücktrag. Darüber hinaus muss künftig einerseits zwischen so genannten Alt- beziehungsweise Neuverlusten unterschieden werden. Andererseits kommt es darauf an, ob der Verlust aus einem Aktiengeschäft stammt.

Altverluste mit Verfallsdatum – Strategie gefragt
Der Reihe nach: Altverluste sind Verluste aus Spekulationsgeschäften im Sinne des Paragraphs 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG), die vor dem 1. Januar 2009 entstanden und im Steuerbescheid festgestellt sind. Diese Altverluste können für einen bis 2013 laufenden Übergangszeitraum mit neuen Veräußerungsgewinnen aus sämtlichen Kapitalanlagen verrechnet werden, allerdings nicht mit laufenden Erträgen, wie Zins- und Dividenden-Einnahmen. Wenn Sie, etwa aus den Zeiten des letzten Börsencrashs noch auf einem Verlustvortrag sitzen und diesen nutzen möchten, müssen sie also auch nach 2008 weiter Kursgewinne generieren. Da dies bei Aktienengagements schwierig vorauszuberechnen ist, bietet es sich an, ab 2009 weiterhin mit niedrigverzinslichen Anleihen (Niezis) oder Zertifikaten zu arbeiten, die statt laufender Erträge sichere Kursgewinne versprechen. Mit nach dem 1. Januar 2009 gekauften Niezis etwa können per anno gut zwei Prozent verrechenbare Kursgewinne erzeugt werden; mit Bonus- oder Discountzertifikaten unter Inkaufnahme entsprechend höherer Risiken auch deutlich mehr.
Verbleibt Ihnen nach dem Jahr 2013 noch ein Verlustvortrag im Sinne des Paragraphs 23 EStG übrig, können Sie diesen nur noch mit Spekulationsgeschäften bei Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern, die nicht zu Kapitaleinkünften führen (zum Beispiel Kunstgegenständen, Diamanten, Oldtimer.) verrechnen.

Uneinheitliche Behandlung von Neuverlusten
Realisieren Sie bei nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren Verluste, so werden diese zwar unabhängig von Spekulationsfristen steuerlich grundsätzlich berücksichtigt; Das Wann und Wie ist aber abhängig von der Verlustquelle. So dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im gleichen Jahr ausgeglichen werden oder – wenn dies nicht möglich ist – in die Zukunft vorgetragen werden. Realisierte Verluste aus allen übrigen Quellen, etwa Anleihen, Zertifikaten oder Termingeschäften, dürfen hingegen unbeschränkt mit entsprechenden Gewinnen, aber auch mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden, die im gleichen Jahr oder in Zukunft anfallen.

Verlust-Verrechnungstöpfe
Die Arbeit der Verlustverrechnung lastet bei den Depotbanken. Für diese bedeutet die komplizierte Regelung, dass sie künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe führen müssen, der unterjährig bei jedem Depotumsatz fortzuschreiben ist. Erst wenn sich insgesamt, das heißt unter ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 14/2007 (pdf, 197 kB), erschienen am 20.07.2007.

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