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Fragen von Lesern Fragen und Antworten zur Abgeltungssteuer |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Die Verunsicherung der Anleger in Sachen Abgeltungssteuer ist allzu verständlich. Zu kompliziert erscheinen die ab 2009 greifenden Neuregelungen im Detail. Besonders die Besteuerung von Fonds und Zertifikaten sowie der Werbungskostenabzug und die Verlustverrechnung bereiten vielen Anlegern Kopfschmerzen. Gut, dass bis 2009 noch Zeit ist, sich auf die neue Situation einzustellen. Wir beantworten die wichtigsten Leserfragen. |
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Geldanlage-Brief −
Michael Hoffmann: Im Geldanlage-Brief 13/2007 heißt es im Beitrag zum Thema Abgeltungssteuer, dass der Bestandsschutz „mit Ausnahme bestimmter Zertifikate“ gilt. Bisher war meistens zu lesen, dass die Sonderregelung bezüglich 14. März 2007 für alle Zertifikate gilt. Im Gesetz taucht der Begriff „Zertifikat“ gar nicht auf. Darin steht sicherlich eine Umschreibung dafür, mir ist aber nach wie vor nicht klar, ob die für alle Zertifikate gilt und für welche Anlageformen eventuell noch. Können Sie hier Klarheit schaffen?
Ulrich Rieck: Das Gesetz kennt den Begriff „Zertifikat“ tatsächlich nicht, es unterscheidet zwischen verschiedenen Formen von Kapitalforderungen. Den umfangreichen Gesetzestext möchte ich Ihnen hier lieber nicht wiedergeben, da Sie andernfalls den Glauben an die Menschheit sicher ganz verlieren würden. Bei den so genannten „Zertifikaten“ handelt es sich regelmäßig um Kapitalforderungen des Zertifikate-Käufers gegenüber der emittierenden Bank. Grundsätzlich gilt für derartige Kapitalforderungen folgendes Besteuerungsprinzip: Waren die Kursgewinne bereits nach bisherigem Recht als Kapitalertrag steuerpflichtig (Beispiel Garantiezertifikate), so gilt das auch für die Zukunft uneingeschränkt; ab dem 01.01.2009 greift dann insoweit die Abgeltungssteuer. Waren Kursgewinne – außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist – nach bisherigem Recht steuerfrei (etwa Bonus- und Discount-Zertifikate), so gilt für die Zukunft: Haben Sie das Zertifikat vor dem 15.03.2007 gekauft, bleibt ein realisierter Kursgewinn außerhalb der Jahresfrist dauerhaft steuerfrei; haben Sie es nach dem 14.03.2007 gekauft, bleibt ein Kursgewinn steuerfrei, wenn er vor dem 01.07.2009 realisiert wurde und die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen war; haben Sie es nach dem 14.03.2007 gekauft und nach dem 30.06.2009 verkauft, so unterliegt ein Kursgewinn vollständig (nicht zeitanteilig!) der Abgeltungssteuer.
Arno Küppers: Ich habe bisher mitbekommen, dass Aktiengewinne und Verluste bei der Bank verrechnet werden. Was geschieht denn, wenn ich ein Papier in ein anderes Depot (privater Verkauf) übertrage. Wie wird das behandelt? Wird am Tag der Übertragung bei mir der Gewinn beziehungsweise Verlust berechnet?
Ulrich Rieck: Jede Übertragung einer Kapitalanlage wird künftig fiktiv als Veräußerung behandelt (Paragraph 43 EStG). Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist die Differenz zwischen dem Börsenpreis am Übertragungszeitpunkt und den Anschaffungskosten. Auf den Steuereinbehalt wird nur verzichtet, wenn der Steuerpflichtige seiner Bank mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung, Erbschaft) handelt. Diese Meldung leitet die Bank dann an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter.
Leszek Skurski: Zur Abgeltungssteuer habe ich folgende Frage: Kann ich meine alten Spekulationsverluste auch ab 2009 noch mit neuen Spekulationsgewinnen verrechnen? Und kann ich eventuell ab 2009 auch Zinseinnahmen, Dividenden et cetera. mit meinen alten Spekulationsverlusten verrechnen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort – und ein dickes Lob für Ihre vorzügliche Arbeit!
Ulrich Rieck: Ihre alten Spekulationsverluste können bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus sämtlichen Kapitalanlagen verrechnet werden, allerdings nicht mit laufenden Erträgen, wie Zins- und Dividendeneinnahmen.
Werner Seidel: Stimmt es, dass realisierte Gewinne aus Aktienfonds ab 2009 nicht mehr mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnet werden können? Das wäre ja mal wieder steuerpolitischer Schwachsinn erster Güte. Und wie sieht es mit anderen Anlageklassen aus. Können Zinsgewinne mit „Zinszahlungen“ (etwa Baukreditzinsen) verrechnet werden? Und können Fondsgewinne nicht mit Verlusten aus Zertifikaten verrechnet werden? Besten Dank für Ihre Aufklärungsarbeit – und den immer sehr lesenswerten Geldanlage-Brief.
Ulrich Rieck: Wenn Sie einen nach dem 01.01.2009 erworbenen Aktienfonds mit Gewinn verkaufen, können Sie den Gewinn tatsächlich nicht mit „neuen“ Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnen. Für Aktien müssen die Banken einen gesonderten Verlustverrechnungstopf führen. Wenn Sie keine Altverluste mehr haben (siehe vorstehenden Beitrag), können Sie Ihre Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen desselben oder der folgenden Veranlagungszeiträume verrechnen. Die Verrechnungsbeschränkung gilt umgekehrt nicht für Gewinne aus Aktiengeschäften; diese dürfen mit Verlusten aus anderen Quellen, zum Beispiel aus dem Verkauf eines Aktienfonds, verrechnet werden. Ihre für den Baukredit gezahlten Zinsen können Sie allenfalls als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Wenn Sie die finanzierte Immobilie selbst nutzen, können Sie die Zinsen gar nicht absetzen und auch nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Mit der Abgeltungssteuer ändert sich insoweit also nichts.
Ulrich Klövekorn: Ist es tatsächlich so, dass ab 01.01.2009 die realisierten Verluste beim Verkauf von Anleihen und Zertifikaten mit Zinsen und Dividenden des gleichen Jahres verrechnet werden können? Dies steht so in dem Artikel. Die Regelung habe ich so noch in keiner Zeitschrift gelesen. Worauf berufen Sie sich bei dieser Aussage?
Ulrich Rieck: So ist es bei Neuverlusten (also nach dem 01.01.2009 angeschafft und verkauft)! Das ergibt sich aus dem Gesetzestext einschließlich der regierungsamtlichen Begründung (zumindest nach stundenlangem Studium und ernsthaftem Zweifel an der eigenen Geistesverfassung). Wenn man Zinsen und Kursgewinne als Kapitalerträge definiert, wie es der Gesetzgeber tut, ist es nur konsequent, alles mit allem zu verrechnen. Weil der Gesetzgeber bei einem Börsencrash aber gravierende Haushaltslücken fürchtet, hat er Aktienverluste ausgeklammert und uns damit eine höchst komplizierte Regelung beschert. Aktienfonds bergen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der größeren Diversifizierung nicht so große Haushaltsrisiken.
H. Wagner: Nach Ihrer aktuellen Serie zur Abgeltungssteuer möchte ich gerne wissen, ob schon jetzt zu versteuernde Gewinne aus Zero-Bonds mit steuerlich vor mir her getragenen Verlusten verrechnet werden können und wie lange das der Fall sein wird.
Ulrich Rieck: Wenn ich Sie richtig verstehe, möchten sie bestehende Altverluste nach Paragraph 23 EStG mit dem Zinsertrag bei der späteren Rückzahlung oder dem Verkauf des Zero-Bonds verrechnen. Das geht leider nicht.
Michael Hoffart: Mit Interesse verfolge ich Ihre Serie zur Abgeltungssteuer und habe die folgende Frage zur zukünftigen Behandlung von Werbungskosten: Beim Daytrading muss man regelmäßig recht hohe Kosten für die Infrastruktur zum Handeln von Wertpapieren aufwenden, etwa Kosten für den Broker oder Realtime-Abos. Sind diese Kosten künftig weiter von der Steuer absetzbar? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ulrich Rieck: Sämtliche Werbungskosten sind nicht mehr absetzbar, solange Sie als „privater“ Daytrader tätig sind. Wenn Ihre Handelsaktivitäten einen gewissen Umfang haben, bleibt Ihnen wohl nur die Option, sich als gewerblicher Händler zu betätigen und gegebenenfalls eine GmbH zu gründen. Bei der GmbH sind die Aufwendungen dann als Betriebsausgaben absetzbar. Ausschüttungen der GmbH unterliegen bei Ihnen der Abgeltungssteuer.
G. Siekmann: Ein Verlag macht mir den Vorschlag – vielleicht schon auf Sicht 2009 – diverse Börsenbriefe einmalig teuer zu abonnieren (somit noch in 2007 absetzbar) und lebenslang nur noch gegen eine geringe Gebühr die Briefe zu beziehen. Kann ein Kleinanleger nicht über eine GbR (oder auch eine englische Limited) die Vermögensanlagen tätigen, einschließlich Werbungskostenabzug?
Ulrich Rieck: Jenseits der Frage, ob man ein solches Angebot als seriös ansehen will (mir persönlich scheint das äußerst „schattig“ zu sein), dürfte das nicht funktionieren. Das Finanzamt wird bei eingehender Sichtung des Sachverhalts prüfen, inwieweit ein Veranlassungs-Zusammenhang mit Erträgen vor und nach Einführung der Abgeltungssteuer besteht und die Kosten dann nur teilweise zum Abzug zulassen, soweit sie nämlich auf die Jahre 2007 und 2008 entfallen.
Wenn Sie die Werbungskosten weiter geltend machen wollen, reicht auch eine GbR nicht aus, da diese ja weiterhin nur vermögensverwaltend, nicht aber gewerblich tätig ist; eine englische Limited, eine GmbH oder eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG sind hingegen grundsätzlich denkbar. Beachten Sie aber bitte: Wer, zum Beispiel im Rahmen einer GmbH & Co. KG, Werbungskosten geltend machen kann, erhält natürlich auf der anderen Seite auch nicht mehr den Abgeltungssatz, sondern muss zum individuellen Steuersatz versteuern; das kann deutlich mehr als 25 Prozent sein. Außerdem ist die ganze Veranstaltung gewerbesteuerpflichtig. Zudem sind im Rahmen eines gewerblichen Vermögens sämtliche Kursgewinne steuerpflichtig – unabhängig davon, wann ge- und verkauft wurde und um welche Art von Kapitalanlage es sich handelt! Wer also nach Ausweichstrategien für die Werbungskostenproblematik sucht, sollte das im Einzelfall sehr genau mit seinem Steuerberater durchrechnen.
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 18/2007 (pdf, 200 kB), erschienen am 14.09.2007.
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