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Luxemburger Spezialfonds
Stehen Luxemburger Spezialfonds vor dem Aus?

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Die nahende Abgeltungssteuer macht den Fiskus zunehmend nervös. Nachdem es erst den Zertifikaten an den Kragen ging, ziehen sich jetzt auch über den Luxemburger Spezialfonds dunkle Wolken zusammen. Der Bundesrat will nun prüfen lassen, ob der Bestandsschutz hinsichtlich der Spekulationsfrist für vor 2009 erworbene Spezialfonds eingeschränkt wird.
Geldanlage-Brief − Wer träumt nicht von seinem eigenen Fonds? Für vermögende Anleger muss dies kein Traum bleiben. Denn Luxemburg hat sein Investmentrecht Anfang 2007 dahingehend geändert, dass Privatpersonen bereits ab einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro alleiniger Anleger eines Spezialfonds sein können. Der Charme dieser so genannten „Millionärsfonds“ liegt darin, dass die Anlagestrategie weitgehend selbst bestimmt werden kann. So kann der Investor seinen eigenen Vermögensverwalter aussuchen. Anders als gängige Publikumsfonds, unterliegen diese Spezialfonds mangels öffentlichen Vertriebs in Deutschland nicht der deutschen Investmentaufsicht. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 gewinnen die Millionärsfonds zusätzlich an Reiz.

Fondsbesteuerung
Nach den derzeit verabschiedeten Regeln zur Abgeltungssteuer können Anleger, die Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 erwerben, von der günstigen Bestandsschutzregelung für Kursgewinne profitieren. Wer den Fondsanteil über die einjährige Spekulationsfrist hinaus hält, für den unterliegen die im Fonds thesaurierten Kursgewinne beim späteren Verkauf oder der Rückgabe der Anteile keiner Besteuerung. Anders als Privatanleger müssen Fonds Kursgewinne auch dann, wenn sie zum Beispiel Aktien erst nach dem 1. Januar 2009 eingekauft und später mit Gewinn abgestoßen haben, nicht versteuern. Nur wenn der Fonds den erzielten Kursgewinn ausschüttet, führt dies zum Einbehalt der Abgeltungssteuer.

Allgemein gültige Regeln
Die Besteuerungsregeln für Fonds gelten bis dato für Anleger jeder Größenklasse. Werden die Regeln des Investment-Steuergesetzes eingehalten, spielt es keine Rolle, ob der Investmentfonds für eine bestimmte Personengruppe oder eine breitere Anlegerschaft konzipiert ist und ob er in Deutschland oder im Ausland aufgelegt ist.
Die Steuerfreiheit für thesaurierte Kursgewinne ist im Vorfeld der Verabschiedung der Abgeltungssteuer lang und breit diskutiert worden. Dass Fonds zu den privilegierten Anlagevehikeln gehören und sich die Anleger im Zuge der Abgeltungssteuer entsprechend positionieren, war abzusehen. Das gilt für Millionäre ebenso wie für Normalverdiener.

Der Bundesrat ergreift die Initiative
Der Bundesrat sieht nun die Gefahr, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen durch die Millionärsfonds dauerhaft umgangen wird. Weil der Spezialfonds der Direktanlage nahe kommt, schlägt er vor, dass die thesaurierten Veräußerungsgewinne bei Investmentvermögen mit bis zu dreißig Anlegern im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils als ausgeschüttet gelten. Würde diese Ausschüttungsfiktion Realität, so würden die Kursgewinne am Ende dann doch der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Ergebnis würde damit der Spezialfonds steuerlich schlechter dastehen als der gewöhnliche Publikumsfonds.

Liechtenstein-Policen als Alternative
Dass die Spezialfonds in das Visier des Fiskus geraten, war abzusehen. In letzter Zeit haben daher noch viele vermögende Privatpersonen die Flucht nach Luxemburg angetreten. Ob sie damit Erfolg haben, hängt davon ab, ob und ab wann der Gesetzgeber den Spezialfonds das Wasser abgräbt. Der Bundesrat schlägt den Tag der zweiten und dritten Lesung im Bundestag vor; das wäre der 09.11.2007. Es ist aber auch möglich, dass ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 20/2007 (pdf, 179 kB), erschienen am 12.10.2007.

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