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Abgeltungssteuer Fragen und Antworten zur Abgeltungssteuer |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Der Wissensbedarf der Anleger in Sachen Abgeltungssteuer ist weiterhin sehr groß. Zu kompliziert erscheinen die ab 2009 greifenden Neuregelungen im Detail. Wir beantworten daher erneut einige der zahlreichen Leserfragen. |
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Matthias Gruner: Herr Rieck, zunächst vielen Dank für Ihre hervorragende Aufklärungsarbeit zu diesem Thema. Dennoch habe ich eine Frage. Zum einen schreiben Sie, dass der letzte Kauftag für einen steuerfreien Verkauf der 14.03.2007 war. Andererseits schreiben Sie in Ausgabe 13/2007, dass ein steuerfreier Verkauf (nach Ablauf der Jahresfrist) noch bis zum 30.06.2009 möglich ist. Demnach wäre aber der 30.06.2008 letzte Eisenbahn. Habe ich da etwas durcheinander gebracht?
Ulrich Rieck: Es ist aber auch verflixt kompliziert. Also: Haben Sie, zum Beispiel ein Indexzertifikat, vor dem 15.03.2007 gekauft, dann bleibt der Kursgewinn nach derzeitigem Gesetzestext bis zum jüngsten Gericht steuerfrei. Haben Sie nach dem 14.03.2007 gekauft, müssen Sie differenzieren: Erfolgt ein Verkauf bis zum 30.06.2009, bleibt ein Kursgewinn (aber auch Verlust) steuerlich irrelevant, wenn die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Viele derzeit aufgelegte Zertifikate werden daher genau an diesem Tag fällig. Sie müssen also bis spätestens 29.06.2008 gekauft haben, um letztmalig in den Genuss steuerfreier Kursgewinne zu kommen. Wer nach dem 14.03.2007 gekauft und erst nach dem 30.06.2009 verkauft, der unterliegt der Abgeltungssteuer – mit dem gesamten realisierten Kursgewinn oder -verlust.
Werner Reimann: Ich war dank der ausführlichen Informationen im Geldanlage-Brief der Meinung, wonach vor März 2007 erworbene Zertifikate in keinem Fall der Abgeltungssteuer unterliegen. Jetzt habe ich im Magazin „Capital“ unter der Überschrift „Die Privilegien retten“ gelesen, dass für Zertifikate, die ab Juli 2009 verkauft werden, in jedem Fall die Abgeltungssteuer auf realisierte Gewinne fällig wird, auch wenn sich die Papiere schon jahrelang im Depot befinden. Jetzt bin ich etwas verwirrt, welche Aussage ist denn nun richtig?
Ulrich Rieck: Da sagt „Capital“ wohl nur die halbe Wahrheit – siehe vorstehende Antwort auf die Frage von Herrn Gruner. Herr Reimann, der Geldanlage-Brief hat Recht.
Michael Hoffmann: Danke für die Beantwortung meiner Frage. Leider bleibt der entscheidende Punkt unbeantwortet, nämlich welche Zertifikate nicht von der Sonderregelung ab 14.03.2007 betroffen sind. Sie hatten ursprünglich im Geldanlage-Brief geschrieben, dass sie für bestimmte Zertifikate nicht gilt.
Ulrich Rieck: Nicht von der besonderen Stichtagsregelung sind im Ergebnis diejenigen Zertifikate betroffen, die bereits nach geltendem Recht als Finanzinnovationen gelten und sowohl hinsichtlich der laufenden Erträge als auch hinsichtlich eventueller Kursveränderungen voll steuerpflichtig sind, also zum Beispiel sämtliche Garantiezertifikate.
Dieter Wilms: Guten Tag, zunächst möchte ich Ihnen ein großes Lob für den informativen Geldanlage-Brief aussprechen, auf den ich mich jedes Wochenende freue. In Ausgabe 19/2007 haben Sie kurz – aus meiner Sicht leider etwas zu kurz – den EONIA Total Return-ETF der Deutschen Bank vorgestellt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir noch kurz folgende Fragen beantworten würden. Erstens: Wie werden ETFs steuerlich behandelt? Sind sie nach derzeitigem Steuerrecht nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei? Zweitens: Wie sicher sind solche Anlagen, wenn der Herausgeber (hier die Deutsche Bank) in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde?
Ulrich Rieck: ETFs werden steuerlich wie alle anderen Fonds auch behandelt. Die im Fonds eingesammelten Zinsen unterliegen in jedem Fall der Besteuerung. Fonds sind grundsätzlich besonders sicher, da sie als Sondervermögen getrennt vom Vermögen des Verwalters geführt werden und daher zum Beispiel bei einer Insolvenz der Deutschen Bank nicht tangiert wären. Auch insoweit unterscheiden sich ETFs nicht von „normalen“ Fonds.
Alfons Grippekoven: Ich habe bei Union Investment und bei der Deka Zuwachskonten. Bisher habe ich immer regelmäßig in gleichbleibenden Raten eine Ansparung auf den Zuwachskonten vorgenommen und ab einem bestimmten Betrag die Anteile in mein DiBa-Depot übertragen. Wie sieht es nun künftig bei einer Veräußerung der Anteile mit dem zu versteuernden Kursgewinn aus, da die DiBa ja keinen Kursgewinn ermitteln kann.
Ulrich Rieck: Ich nehme an, bei Ihren Zuwachskonten handelt sich um Fondssparpläne. Bei einem Depotübertrag übermittelt die übertragende Bank – wenn Sie Glück haben – die Anschaffungskosten ihrer Fondsanteile an die neue Depotbank. Wenn nicht, wird die DiBa bei einer Veräußerung der Anteile vor Ablauf der Spekulationsfrist in der Jahresbescheinigung einen viel zu hohen Spekulationsgewinn ausweisen. Sie müssen dann gegebenenfalls im Rahmen der Steuererklärung die tatsächlichen Anschaffungskosten beziehungsweise den Anschaffungszeitpunkt nachweisen.
Bei Übertragungen von nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren müssen die Banken und Depotstellen die Anschaffungskosten zwingend übermitteln. Erfolgt ein Depotübertrag auf eine andere Person, ist grundsätzlich Abgeltungssteuer einzubehalten, soweit der Bank nicht mitgeteilt wird, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung, zum Beispiel eine Schenkung, handelt. Da Sie ja nur zwischen den Banken umbuchen, ohne Wertpapiere auf einen fremden Dritten zu übertragen, haben Sie mit der Abgeltungssteuer insoweit auch bei nach 2008 erworbenen Papieren kein Problem.
Rainer Noebels: Ich habe am 19.12.2006 1.000 DivDax-Zertifikate gekauft und am 15.04.2007 ohne Wissen um die neue Regelung weitere 1.500, die alle in einem Sammeldepot liegen. Ich befürchte nun, dass ich die ersten 1.000 Zertifikate, obwohl vor dem 14.03.2007 gekauft, steuerlich nicht über den 01.01.2009 retten kann, ohne dass mir dadurch die Steuerfreiheit des zweiten Kaufs zwischen dem 16.04.2008 und dem 31.12.2008 verloren geht. Denn wenn ich am 01.12.2008 beispielsweise 1.500 Anteile verkaufe (dies sollen eigentlich die am 15.04.2007 gekauften sein), sind zwar alle von der Spekulationssteuer befreit, aber meine Alt-Zertifikate sind nach der Fifo-Regel weg. Die verbleibenden 1.000 gelten entsprechend als nach dem 14.03.2007 gekauft, unterliegen also ab dem 01.01.2009 der Abgeltungssteuer. Alternative: 1.500 Zertifikate werden am 01.10.2007 in ein zweites Depot umgebucht. Diese gelten dann im zweiten Depot als am 01.10.2007 erworben. Fifo würde bedeuten, dass aus dem zweiten Depot zunächst die 1.000 am 19.12.2006 gekauften Zertifikate herausgenommen werden und zusätzlich 500 von den am 15.04.2007 gekauften. Damit gälten die 1.000 verbleibenden Zertifikate ebenfalls als nach dem 14.03.2007 erworben. Ein Verkauf des zweiten Depots vor dem 31.12.2008 brächte also bezüglich der fortdauernden Steuerfreiheit der Alt-Zertifikate überhaupt nichts. Gibt es Ihrer Ansicht nach eine Möglichkeit, sich zwischen 16.04.2008 und 31.12.2008 von den 1.500 Neu-Zertifikaten zu trennen und die Alt-Zertifikate steuerunschädlich über den 01.01.2009 zu halten?
Ulrich Rieck: Sie sind tatsächlich ein Opfer der Fifo-Regel im Zusammenspiel mit den Besonderheiten der Zertifikatebesteuerung. Allerdings wird durch einen Depotübertrag kein neuer Anschaffungsvorgang ausgelöst, da ja kein Eigentümerwechsel stattfindet. Wenn Sie also die 1.000 Stück, die Sie vor dem 15.03.2007 gekauft haben, auf ein neues Depot übertragen, können Sie die Steuerfreiheit insoweit vielleicht retten. Den Bestand von 1.500 Stück auf dem alten Depot können Sie dann bis zum 30.06.2009 verkaufen. Gegebenenfalls bietet es sich für Sie aber auch an, sämtliche Anteile nach Ablauf der Spekulationsfrist zu verkaufen und vor 2009 in einen Indexfonds oder ähnliches zu wechseln.
Joachim Bock: Guten Tag, ich bin eifriger Leser des Geldanlage-Briefs. Ich habe vor zwei Jahren den Spängler Spartrust M (WKN 989032) in fünf Tranchen gekauft, also fünf Käufe getätigt. Dann habe ich das gesamte Spängler-Depot am 19.12.2006 wegen der Probleme mit thesaurierenden Fonds verkauft. Die Bank hat vom Verkaufserlös 7.132 Euro Steuern abgezogen, die ich natürlich gerne vom Finanzamt erstattet haben möchte. Denn beim Verkauf wird wohl so getan, als hätte ich den Fonds seit Auflage besessen. Was kann ich gegenrechnen? Haben Sie ein Beispiel dafür, was ich in der Einkommensteuer-Erklärung angeben muss? Oder vielleicht einen Link im Internet mit wirklich ausführlichen Erläuterungen. Schon mal herzlichen Dank.
Ulrich Rieck: Angesichts der Höhe Ihrer erhofften Erstattung ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 22/2007 (pdf, 244 kB), erschienen am 09.11.2007.
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