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Erbschaftsteuer
Neue Rahmenbedingungen für Erbschaften und Schenkungen

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Union und SPD haben sich am 5. November auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Kernpunkte sind die Erhöhung der Freibeträge für nahe Angehörige und eine Verschonung der Vererbung betrieblicher Vermögen. Gleichwohl soll das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer wegen der höheren Bemessungsgrundlagen bei mindestens 4 Mrd. Euro liegen. Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte der Vereinbarung, die die Grundlage für den Anfang Dezember erwarteten Gesetzentwurf sein sollen.
Geldanlage-BriefPersönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge zur Verschonung des Familienvermögens („Omas Häuschen“) werden deutlich angehoben. Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro (bisher 307.000 Euro); gleiches gilt für die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften. Kindern steht ein Freibetrag von je 400.000 Euro (bisher 205.000 Euro) und Enkeln von je 200.000 Euro (bisher 50.000 Euro) zu. Kräftig draufzahlen müssen hingegen entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen sowie nicht verwandte Erwerber: Für sie gilt zwar künftig ein auf 20.000 Euro erhöhter Freibetrag; dafür steigen aber die Steuersätze auf mindestens dreißig Prozent (bisher ab 12%). Die Freibeträge stehen Ihnen – wie bisher – alle zehn Jahre erneut zur Verfügung und machen Schenkungen zu Lebzeiten weiterhin steuerlich attraktiv.

Die Bemessungsgrundlagen steigen
Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird vererbtes oder verschenktes Vermögen in Zukunft tendenziell mit seinem tatsächlichen Verkehrswert angesetzt. Die konkreten Regeln zur Wertermittlung werden sich je nach Vermögensart unterscheiden. Für unbebaute Grundstücke etwa wird der Wert nach der Grundfläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten ermittelt. Bebaute Grundstücke werden – je nach Art des Objekts – nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet.
Die neuen Bemessungsgrundlagen werden insgesamt erheblich über den bisherigen liegen. Beim Grundbesitz wird sich die Bemessungsgrundlage im Durchschnitt in etwa verdoppeln. Für vermietete Wohnimmobilien gewährt Ihnen der Fiskus in Zukunft einen Abschlag von zehn Prozent.

Sonderregelungen für Betriebsvermögen
Übertragen Sie Betriebsvermögen, so müssen Sie stets fünfzehn Prozent des Wertes versteuern. Die übrigen 85 Prozent können begünstigt und damit steuerfrei sein, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, zum Beispiel die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung nie unter siebzig Prozent der Lohnsumme in den letzten fünf Jahren vor der Übertragung sinkt und das Betriebsvermögen im Übrigen fünfzehn Jahre lang erhalten bleibt.

Anwendungsbereich
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll ab Verkündung in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag – voraussichtlich April 2008 – anwendbar. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag der Verkündung besteht in Erbfällen (nicht bei Schenkungen!) ein Wahlrecht, das neue Recht bereits anwenden zu können.

Fazit: Wie jede Reform, kennt auch diese Gewinner und Verlierer, ohne dass eine pauschale Aussage getroffen werden kann. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 24/2007 (pdf, 221 kB), erschienen am 07.12.2007.

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