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Archiv > Steuern > Einkommensteuer > |
Einkommensteuer Neues Urteil zum zeitnahen Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Bereits im Geldanlage-Brief 23/2006 haben wir Sie auf die Problematik der Verlustrealisierung bei Wertpapieren aufmerksam gemacht, wenn am selben Tag ver- und gekauft wird. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah seinerzeit im unmittelbaren Rückkauf zuvor abgestoßener Wertpapiere einen Gestaltungsmissbrauch und wollte den realisierten Verlust steuerlich nicht anerkennen. Damals haben wir diese Entscheidung als fehlerhaft hingestellt. Schön, dass nun auch Finanzgerichte diese Einschätzung teilen. |
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Geldanlage-Brief −
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg dürfen Sie einen Verlust, den Sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erlitten haben, mit anderen Kursgewinnen selbst dann verrechnen, wenn die verkauften Wertpapiere noch am selben Tag in gleicher Stückzahl zurückgekauft werden (1 K 51/06 vom 01.08.2007). Die Realisierung von Verlusten nach Paragraph 23 Einkommensteuergesetz stellt nach Auffassung des Gerichts kein besonderes rechtfertigungsbedürftiges Privileg dar, sondern ist schlicht Folge eines Steuersystems, das an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (und damit dem Gerechtigkeitsprinzip) ausgerichtet ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt insoweit nicht vor, so die eindeutig formulierte Botschaft. Der einmal getätigte Verkauf stellt eine Zäsur für den Steuertatbestand des Paragraphs 23 Einkommensteuergesetz dar, so dass spätere Wertpapier-Anschaffungen insoweit nicht mehr interessieren.
Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden
Das Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg liegt auf einer Linie mit einer anderen Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom März 2007. Demgegenüber steht ein Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2006, das die realisierten Verluste im Hinblick auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch nicht anerkennen wollte. Gegen die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen aus Münster und Baden-Württemberg hat das Finanzamt Revision eingelegt, so dass beide Fälle jetzt beim Bundesfinanzhof zur endgültigen Entscheidung vorliegen. Bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, bleibt die Rechtslage unsicher.
Unser Rat: Legen Sie Einspruch ein
Hat das Finanzamt Sie bereits „auf dem Kieker“ und will Ihre Verluste wegen des zeitnahen Rückkaufs nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Az. IX R 60/07 und IX R 55/07) das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Entscheidung aus München kommt; dem kann sich das Finanzamt nicht verwehren. Wenn Sie jetzt ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 02/2008 (pdf, 315 kB), erschienen am 01.02.2008.
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