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Steuersparmodelle So sparen Sie mit Denkmälern Steuern |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Für die Steuersparbranche werden die Zeiten Jahr für Jahr härter. Konnten insbesondere die Anbieter geschlossener Fonds kapitalkräftige Anleger früher meist kurz vor dem Jahresende mit mehr oder minder sinnhaften Steuersparfonds locken, hat der Gesetzgeber diese Modelle mittlerweile systematisch ausgetrocknet. Steuerliche Sonderregelungen gelten nur noch für Schiffe (Tonnagesteuer) und Denkmäler. |
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Geldanlage-Brief −
Die denkmalgeschützte Immobilie bietet Ihnen eine der letzten Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Und dies gilt sowohl für Sie als Kapitalanleger, wenn Sie in Zukunft als Vermieter Einkünfte erzielen wollen, als auch für Selbstnutzer. Was gibt es Schöneres, als die Aufwendungen für den gehobenen Wohnkonsum mit dem Finanzminister zu teilen? Wenn Sie in alte Gemäuer investieren, profitieren Sie von der schnelleren steuerlichen Abzugsfähigkeit der für die Herstellung der denkmalgeschützten Substanz getätigten Investitionen.
Achtung, keine degressive AfA mehr möglich!
Der Reiz von Immobilien-Investitionen bestand in der Vergangenheit vor allem in der Geltendmachung von hohen degressiven Abschreibungen in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung von neu erstellten Gebäuden. Mittlerweile dürfen Sie private Vermietungsobjekte, unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neubauten handelt, nur noch mit zwei Prozent pro Jahr abschreiben; wurde das Gebäude vor 1925 hergestellt, sind es 2,5 Prozent. Ihren Investitionsbetrag können Sie also nur sehr langfristig steuerlich geltend machen.
Kapitalanleger: erhöhte Absetzungen geltend machen
Wenn Sie als Kapitalanleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können Sie für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten sowie für Baudenkmäler erhöhte steuerliche Absetzungen nach §§ 7h beziehungsweise 7k Einkommensteuer-Gesetz (EStG) geltend machen. Herstellungskosten, die nach Art und Umfang zur Erhaltung als Baudenkmal erforderlich sind, können Sie acht Jahre lang mit neun Prozent und in den folgenden vier Jahren mit sieben Prozent von der Steuer absetzen. Unabdingbar ist aber, dass die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nachgewiesen werden.
Selbstnutzer: neun Prozent pro Jahr abzugsfähig
Nutzen Sie ein Baudenkmal oder ein Gebäude in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten selbst? Dann können Sie in dem Jahr, in dem Sie die Baumaßnahme abschließen sowie in den folgenden neun Jahren, je neun Prozent Ihrer Aufwendungen als Sonderausgaben absetzen.
An die Freigabe durch die Denkmalschutzbehörde denken
Wenn Sie steuerliche Vergünstigungen für Denkmalschutzobjekte in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich intensiv mit der Denkmalbürokratie auseinandersetzen. Denn für jeden Handschlag an der denkmalgeschützten Substanz ist faktisch die Freigabe durch die Denkmalschutzbehörde erforderlich. Nur was von der Behörde auch als sinnvolle und notwendige Maßnahme zum Denkmalschutz eingestuft wird, lässt sich auch absetzen.
Anbietermodelle: Vorsicht bei fertigen Immobilien-Konzepten
Wo man Steuern sparen kann, tummeln sich naturgemäß auch die Anbieter fertiger Immobilienkonzepte. Wenn Sie sich nicht selbst mit Architekten, Denkmalschützern und Handwerkern auseinandersetzen wollen, kommen Sie um ein vorgefertigtes Konzept nicht herum. Als Anleger sollten Sie dabei aber nicht nur ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 08/2008 (pdf, 266 kB), erschienen am 06.06.2008.
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