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Krankenversicherung
Karlsruhe fordert bessere Abzugsmöglichkeit für private Kassenbeiträge

von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

Das Ziel, einen ausgeglichenen Bundeshaushalt zu erreichen, wird für Peer Steinbrück zunehmend schwieriger. Nicht nur, dass seine Ministerkollegen das Wahlvolk mit speziellen Ausgabeprogrammen für die Bundestagswahl 2009 bei Laune halten wollen; nein, jetzt macht ihm auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Strich durch die Rechnung. Karlsruhe erklärte die gegenwärtige Regelung zum Abzug von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, weil die bisherigen Höchstbeträge zu niedrig sind. Das wird richtig teuer für den Finanzminister.
Geldanlage-BriefDer existenznotwendige Aufwand muss steuerfrei bleiben
Auch die Besteuerung hat verfassungsrechtliche Grenzen. Eine dieser Grenzen ist das Existenzminimum des Steuerpflichtigen; es muss steuerfrei bleiben. Nach dem nunmehr vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteil (Az.: 2 BvL 1/06) zählt auch ein privater Grundversicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit zum „existenznotwendigen Aufwand“, der nicht besteuert werden darf. Betroffen hiervon sind sowohl die Versicherungsprämien für den Steuerpflichtigen selbst, als auch für seinen Ehegatten und seine Kinder. Das Verfassungsgericht folgt damit dem Bundesfinanzhof.

Der bisherige Abzug ist zu gering
Nach der derzeitigen Regelung des Paragraphen 10 EStG gehören Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung zu Sonderausgaben. Allerdings sieht Paragraph 10 nur einen Abzug der Aufwendungen von bis zu 2.400 Euro p.a. vor. Dieser Betrag gilt zudem für die Kranken-, Pflege-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge zusammen. Im Ergebnis ist es für Sie als Versicherten auch nicht zu erkennen, welchen Teil Ihrer Aufwendungen für Krankheit und Pflege der Fiskus anerkennt.
Geklagt hatte ein Anwalt, der 1997 für sich, seine nicht berufstätige Ehefrau und seine sechs Kinder insgesamt Vorsorgeaufwendungen von zirka 66.000 DM, darunter gut 36.000 DM für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Familie, geltend gemacht hatte. Insgesamt zum Abzug zugelassen wurden vom Finanzamt nur 19.830 DM.
Dies verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichts gegen das Grundgesetz und zwar für alle Gesetzesfassungen seit 1997. Der Gesetzgeber muss künftig klarstellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Er muss zudem für einen hinreichenden Abzug sorgen, der Steuerpflichtigen eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglicht.

Neue Regelung erst ab 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung allerdings nicht rückwirkend gekippt. Hintergrund sind die erheblichen Haushaltsauswirkungen, die eine entsprechende Änderung mit sich brächte. Der Bundesfinanzminister muss jedoch jetzt bis Ende 2009 eine Neuregelung verabschieden.

Nicht nur Großverdiener betroffen
Die Karlsruher Entscheidung zielt auch auf das wachsende Heer der Selbstständigen, die nicht unbedingt zu den Besserverdienenden zählen. Sie sind gezwungen, sich und ihre Familie privat gegen Krankheits- und Pflegerisiken abzusichern. Die Prämien werden in der Privatversicherung naturgemäß anhand des individuellen Risikos kalkuliert und können daher sehr unterschiedlich ausfallen. Auch diesen eher geringer verdienenden Selbstständigen muss es möglich sein, den Grundversicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit aus unversteuertem Einkommen leisten zu können.

Lösungsmöglichkeiten
Peer Steinbrück wird deshalb eine Lösung finden müssen, nach der die existenznotwendigen Aufwendungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei gestellt werden, also als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Hierbei wird es sich nicht um einen einheitlichen Euro-Betrag handeln dürfen, da die Beiträge je nach Risikosituation sehr unterschiedlich sind. Absetzbar wird nach dem Urteil aus Karlsruhe wohl derjenige Anteil des Beitrags sein müssen, welcher auf die Standardleistungen entfällt, die auch die gesetzliche Krankenversicherung bietet. Zusatzleistungen der Privaten Krankenversicherung (PKV), wie etwa Behandlung durch den Chefarzt, werden Sie wohl auch weiterhin nicht von der Steuer absetzen können. Eventuell könnte sich die Abzugsfähigkeit ... Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 09/2008 (pdf, 287 kB), erschienen am 04.07.2008.

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