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Abgeltungssteuer Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im Überblick |
von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de
Zum 1. Januar 2009 ist es nun soweit. Sämtliche privaten Kapitalerträge und Kursgewinne unterliegen dann dem einheitlichen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Nachfolgend möchten wir Sie auf die wichtigsten, auch "technischen", Änderungen im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer aufmerksam machen. |
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Geldanlage-Brief −
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Da die Kapitaleinkünfte künftig nicht mehr in die allgemeine Veranlagung einfließen, kommt im Einzelfall ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Betracht.
Kirchensteuer-Einbehalt
Vom Veranlagungszeitraum 2009 an haben Sie als Kirchensteuerpflichtiger ein Wahlrecht, wie Sie die Kirchensteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte erheben lassen möchten. Sie können die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug direkt von Ihrer Bank einbehalten oder sie von dem für Sie zuständigen Finanzamt veranlagen lassen.
Auf schriftlichen Antrag gegenüber Ihrer Bank wird die Kirchensteuer im Abzugsverfahren direkt einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet.
Wenn Sie die Kirchensteuer nicht von Ihrem Finanzamt einbehalten lassen, müssen Sie dem Finanzamt die einbehaltene Abgeltungssteuer erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorlegen. Dieser zweite Weg ist daher deutlich aufwendiger. Aufgepasst: Wenn Sie keinen Einbehalt durch die Bank vornehmen lassen und auch keine Erklärung beim Finanzamt abgeben, begehen Sie Kirchensteuer-Hinterziehung.
"NV"-Bescheinigungen gibt es auch weiterhin
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält auch künftig auf Antrag jede natürliche Person, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss (etwa viele Rentner und Studenten). Wenn Sie bisher die entsprechenden Anträge gestellt haben oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllen, können Sie dies in der Regel auch zukünftig tun und somit die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte vermeiden.
Die Günstigerprüfung sichert den geringsten Steuersatz
Für die Abgeltungssteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Wenn Sie meinen, dass dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, können Sie eine Einbeziehung Ihrer Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist dabei nicht entscheidend. Maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungssteuersatz ist. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für Sie günstigere Variante an (so genannte "Günstigerprüfung").
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts jedoch kaum lohnen, denn schon ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 15.000 Euro wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 Prozent erreicht.
Jahresbescheinigungen sind oft fehlerhaft
Anfang 2009 erhalten Sie als Anleger zum letzten Mal die Jahresbescheinigung nach Paragraph 24c Einkommensteuergesetz (EStG). Leider sind diese Bescheinigungen oft fehlerhaft und sollten daher gegebenenfalls vom Steuerberater überprüft werden. Bitte daran denken: Künftig müssen Sie sämtliche Belege weiter aufbewahren, um zum Beispiel eine Günstigerprüfung vornehmen zu können oder die Richtigkeit des Steuereinbehalts durch die Bank zu überprüfen.
Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig
Bereits vor 2009 erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Jedoch werden der bisherige Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Verheiratete: 1.602 Euro) zusammengefasst. Sollten Sie Kapitaleinkünfte und Kursgewinne unterhalb dieses Pauschbetrags erwarten und Konten oder Depots bei mehreren Banken unterhalten, achten Sie bitte auf eine entsprechende Aufteilung der Freistellungsaufträge. Wird etwa bei der Bank B Abgeltungssteuer einbehalten, während der Freistellungsauftrag bei der Bank A nicht ausgeschöpft wurde, können Sie die zuviel gezahlte Steuer nur durch Abgabe einer Steuererklärung mit der Anlage Kapitaleinkünfte zurückholen.
Werbungskosten unbedingt bis zum 31.01.2009 zahlen
Ein über den neuen Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug ist künftig nicht mehr möglich, auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung. Werbungskosten für 2008, etwa Vermögensverwaltungsgebühren, sollten Sie unbedingt bis zum 31. Januar 2009 zahlen; ansonsten ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.
Kursgewinne haben Bestandsschutz
Kursgewinne – nicht hingegen Dividenden und Zinsen – bei Aktien, Anleihen und Fonds, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, bleiben auch künftig steuerfrei, sofern Sie die einjährige Haltefrist beachten. Für Zertifikate gelten Sonderregelungen. Für Wertpapiere, die Sie ab dem 1. Januar 2009 erwerben, zahlen Sie auf Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer Abgeltungssteuer. Beachten Sie aber bitte: Verkaufen Sie Wertpapiere, gelten die zuerst, zum Beispiel vor dem 1. Januar 2009, gekauften Papiere als zuerst veräußert (Fifo-Prinzip: Fist-in-first-out). Kaufen Sie daher nach dem 31.12.2008 die gleichen Wertpapiere zu, so sollten Sie hierfür gegebenenfalls ein separates Zweitdepot eröffnen, damit Sie später die freie Wahl haben, entweder die noch steuerfreien Altpapiere oder die steuerpflichtigen Neuerwerbungen mit Gewinn oder Verlust zu realisieren.
Verlustnutzung noch bis 2013 möglich
Verluste aus Spekulationsgeschäften im Sinne des Paragraphs 23 EStG können noch Sie bis zum Jahr 2013 steuerlich nutzen. Es bleibt also noch Raum für die Entwicklung entsprechender Verlust-Nutzungsstrategien.
Genau hinschauen: Mehraufwand bei vielen Auslandsfonds
Wenn Sie Konten beziehungsweise Depots im Ausland unterhalten, so müssen Sie die erzielten Kapitaleinkünfte im Rahmen Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung deklarieren. Sie unterliegen dann dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Ein Steuereinbehalt durch die ausländische Bank erfolgt zwar nicht; dies ändert aber nichts an der Steuerpflicht der Kapitaleinkünfte in Deutschland.
Bei im Ausland, häufig in Luxemburg, aufgelegten Investmentfonds wird auf thesaurierte Zinsen und Dividenden ebenfalls keine Abgeltungssteuer einbehalten. Diese so genannten ausschüttungsgleichen Erträge müssen daher ebenfalls in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wenn Sie sich den Aufwand ...
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Geldanlage-Brief 14/2008 (pdf, 272 kB), erschienen am 28.11.2008.
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